Vergabe 669
OLG Düsseldorf zu Eignung, Wertung, Informationspflichten im Verhandlungsverfahren und IT-Security
Das OLG Düsseldorf hat am 21.10.2015 zu mehreren vergaberechtlich wesentlichen Fragen Stellung genommen (Az.: Verg 28/14). Das Wichtigste in Kürze:
Wertung der Qualität der Mitarbeiter
Öffentliche Auftraggeber dürfen die Qualität des Projektteams und die Anzahl der verfügbaren Berater pro Qualifikationsstufe, die Zusammensetzung des Beraterteams, Qualifizierungsmaßnahmen der einzelnen Berater, Beratungskapazitäten, mögliche Maßnahmen zur Bewältigung weiteren Beratungsbedarfs und auch Vertretungsregelung etc. werten.
Änderungen im Verfahren zulässig
Während eines Verhandlungsverfahrens dürfen öffentliche Auftraggeber alle Bestandteile der Vergabeunterlagen, auch den ursprünglich geplanten und den Bietern bekanntgemachten Verfahrensablauf, noch ändern. Allerdings müssen sie die Bieter schriftlich über sämtliche Änderungen informieren. Mündliche Mitteilungen - zum Beispiel im Rahmen von Bietergesprächen - reichen nicht aus.
Verhinderung eines Datenzugriffs durch Geheimdienste
No-Spy“-Erklärungen dürfen nicht als Eignungsnachweis gefordert werden. Sie sind besondere Anforderungen an die Auftragsausführung. Der Bieter verpflichtet sich, gegenüber ausländischen Nachrichtendiensten oder unbefugten Dritten jeglichen Datenverkehr zu verhindern. Werden durch die Vorgaben faktisch ausländische IT-Hersteller ausgeschlossen, kann dies ausnahmsweise zum Schutz sensibler und für den Schutz des Staates relevanter Daten gerechtfertigt sein.
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