Vergabe 1470
OLG Düsseldorf zu Referenzen und Eignung
Öffentliche Auftraggeber dürfen eine Mindestanzahl von Referenzen fordern und dazu inhaltliche Mindestanforderungen stellen (OLG Düsseldorf, 28.06.2023, Verg 48/22).
Erfüllungsinteresse maßgeblich
Die Mindestanforderungen müssen verhältnismäßig und zumutbar sein. Bewertungsmaßstab ist das Erfüllungsinteresse des öffentlichen Auftraggebers.
Spielraum des öffentlichen Auftraggebers begrenzt
Die Mindestanforderungen dürfen den Bieterwettbewerb jedoch nicht künstlich einschränken. Vielmehr sind die Mindestanforderungen auf das erforderliche Maß zu reduzieren.
Klare Eignungsanforderungen erforderlich
Die Bewerber müssen der Bekanntmachung klar entnehmen können, welche Anforderungen der öffentliche Auftraggeber an ihre Eignung stellt und welche Nachweise er verlangt. Die Vergabeunterlagen können die Bekanntmachung konkretisieren. Bestehen nach der Auslegung noch Unklarheiten und Widersprüche, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.