15.05.2023Fachbeitrag

Vergabe 1374

OLG Hamburg: Spielraum bei Planervergaben

Ein Auftraggeber darf Planer-Angebote sowohl für den Fall der Einzelgewerks- als auch für den Fall der GU-Vergabe erbitten. Er darf die konkrete Vergabestrategie erst der nach Vergabe an die Planer festlegen (OLG Hamburg, 20.03.2023, 1 Verg 3/22).

Risiko darf auf Bieter verlagert werden

Laut OLG Hamburg darf der Auftraggeber dem Auftragnehmer erhebliche Wagnisse auferlegen und bis zur Grenze der Unzumutbarkeit dem Auftragnehmer auch solche Risiken aufbürden, die nach dem gesetzlichen Leitbild grundsätzlich den Auftraggeber treffen.  

Freie Struktur des Verhandlungsverfahrens

Der Auftraggeber hat bei der Augestaltung des Verhandlungsverfahrens einen weiten Ermessensspielraum. Er darf festlegen, wie viele Verhandlungs- und Angebotsrunden es gibt, wobei er diese Entscheidung auch in Abhängigkeit vom Ablauf des bisherigen Verfahrens treffen kann, solange er die Grundsätze von Transparenz und Gleichbehandlung beachtet.

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