17.03.2014Fachbeitrag

Vergabe 488

OLG Karlsruhe: Vor Aufhebung sind Gründe abzuwägen!

Die Aufhebung einer Ausschreibung aus wirtschaftlichen Gründen ist vergaberechtswidrig, wenn das einzige Angebot 19% über der Kostenberechnung liegt und der Auftraggeber das Angebot nicht aufklärt (OLG Karlsruhe, 27.09.2013 - 15 Verg 3/13).

Das Für und Wider einer Aufhebung müssen gegeneinander abgewogen werden.

Dem Auftraggeber wird bei der Frage, ob er die Ausschreibung aufheben kann, ein Ermessensspielraum eingeräumt. Diesen Spielraum muss er auch nutzen und alle Belange abwägen, die für oder gegen eine Aufhebung sprechen.

Wirtschaftliche/haushälterische Gründe genügen nicht

Für das Vorliegen eines Aufhebungsgrundes ist weder die Höhe der Preisüberschreitung noch ein Prozentsatz maßgeblich. Vielmehr hat der Auftraggeber die Umstände des Einzelfalls zu betrachten. Im Zweifel muss er deshalb einen unangemessen hoch erscheinenden Angebotspreis aufklären.

Übt er das ihm eingeräumte Ermessen nicht aus, entscheidet er ermessensfehlerhaft. Die Aufhebung ist in diesem Fall vergaberechtswidrig.

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