17.03.2014Fachbeitrag

Vergabe 492

OLG Koblenz: Entgangener Gewinn für übergangene Bieter

Wird ein Bieter in einem Vergabeverfahren rechtswidrig übergangen und hätte ihm bei ordnungsgemäßer Durchführung der Zuschlag erteilt werden müssen, kann er nicht nur Ersatz der Kosten verlangen, die ihm durch die Teilnahme am Wettbewerb entstanden sind, sondern auch den entgangenen Gewinn (OLG Koblenz, 06.02.2014 - 1 U 906/13).

Bieter darf nicht „ins Blaue hinein“ Behauptungen aufstellen

Da dem Bieter die Angebotsunterlagen anderer Bieter nicht vorliegen, fällt es ihm regelmäßig schwer zu beweisen, dass ihm anstelle von anderen der Zuschlag hätte erteilt werden müssen. Es reicht deshalb aus, wenn der Bieter konkrete Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner Vermutung angibt.

Auftraggeber muss Angebotsunterlagen anderer Bieter vorlegen

Der Auftraggeber kann seinerseits die Herausgabe der Angebotsunterlagen nicht mit dem pauschalen Argument verweigern, dass die Ausschreibungsunterlagen geheim gehalten werden müssen, da zum Zeitpunkt nach Zuschlagserteilung kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht.

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