05.02.2015Fachbeitrag

Vergabe 595

OLG Köln und OLG München: Entgangener Gewinn nach Aufhebung einer Ausschreibung

Der Ersatz entgangenen Gewinns kann nur verlangt werden, wenn eine Aufhebung nicht gerechtfertigt war, der Bieter bei ordnungsgemäßer Vergabe den Zuschlag hätte erhalten müssen und der ausgeschriebene Auftrag vergeben wurde (OLG Köln, 23.07.2014 – 11 U 104/13 und OLG München, 12.12.2013 – 1 U 498/13).

Ersatz des entgangenen Gewinns nur unter engen Voraussetzungen

Das OLG Köln und OLG München folgen der Rechtsprechung des BGH (zuletzt BGH, 20.11.2012 – X ZR 108/10) und stellen hohe Anforderungen an den Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns.

Unzulässige Verfahrensaufhebung

Die Aufhebung darf vergaberechtlich nicht gerechtfertigt gewesen sein, d.h. objektiv hat kein Aufhebungsgrund vorgelegen.

Anderweitige Vergabe des Auftrags

Der ausgeschriebene oder ein diesem wirtschaftlich gleichzusetzender Auftrag muss zudem anderweitig vergeben worden sein.

Bieter muss Zuschlagserteilung bei ordnungsgemäßem Ablauf beweisen

Der Bieter hätte den Auftrag bei vergaberechtskonformem Verhalten des Auftraggebers auch erhalten müssen. Dem Bieter obliegt hierfür die Beweislast.

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