19.09.2024Fachbeitrag

Vergabe 1484

OLG Köln zu Masken im Open-House-Verfahren

OLG Köln, 21.06.2024, 6 U 112/23, 19.07.2024, 6 U 101/23

Das OLG Köln hat in zwei Urteilen entschieden, dass der Bund im Open-House-Verfahren beschaffte FFP2-Masken abnehmen und bezahlen muss. Der Rücktritt des Bundes vom Open-House Vertrag wegen Lieferverzuges sei unwirksam.

Lieferung von Schutzmasken

In den Verfahren stritten Lieferanten der FFP2-Masken mit dem Bundesgesundheitsministerium über Ansprüche aus Verträgen, die sie im Open-House-Verfahren abgeschlossen hatten.

Open-House-Vertrag begründet kein Fixgeschäft

Das OLG stellte fest, dass im Open-House Vertrag ein absolutes Fixgeschäft nicht wirksam vereinbart werden konnte, weil es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelte. Bevor das Bundesgesundheitsministerium von den Verträgen zurücktrat, hätte es die Lieferanten folglich zur Nachlieferung auffordern müssen. Der Rücktritt sei aus diesem Grund unwirksam. Daher steht den Lieferanten ein Anspruch auf den Kaufpreis zu, unabhängig davon, ob die Masken mangelhaft waren.

Lehren für die Zukunft

Open-House-Verfahren können mit mehr Rechtsicherheit gestaltet werden. Hierfür sollte der Auftraggeber eine Obergrenze festsetzen, sehr genaue Anforderungen an die Qualität der Liefergegenstände stellen und die Preise nach der Menge staffeln.

Download Volltext - Entscheidung vom 21.06.2024
Download Volltext - Entscheidung vom 19.07.2024

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