Vergabe 561
OLG München: Angemessenheit des Preises richtet sich nach Gesamtpreis
Die Schwelle für eine Preisaufklärung ist anhand des Gesamtpreises zu beurteilen. Die Aufgreifschwelle der Zollbehörden hat allenfalls Indizwirkung. (OLG München, 25.09.2014 – Verg 10/14).
Aufgreifschwelle von 20% gilt weiterhin
Das OLG bestätigt, dass der Auftraggeber eine Preisaufklärung wegen Verdachts unangemessener Preise grundsätzlich erst ab 20% Preisabstand fordern kann.
Einzelposten unmaßgeblich
Die aktuelle Fassung der VOL/A erlaubt es grundsätzlich nicht, auf Einzelposten abzustellen (§ 19 EG VOL/A).
Ausnahmsweise Aufklärung bei geringen Mindestsätzen für Einzelposten?
Das OLG lässt offen, ob eine Preisaufklärung ausnahmsweise gefordert werden kann, wenn vorgegebene Mindeststundenverrechnungssätze bei Gebäudereinigungsleistungen unterschritten werden (so OLG Düsseldorf, 31.10.2012, VII Verg 17/12).
Prüfung von Einzelpreisen bei Gebäudereinigungsleistungen erfordert detaillierte Aufklärung
Kommt es zur Aufklärung, so ist entscheidend, ob der Bieter im Einzelfall anhand seiner Kalkulation belegen kann, dass er allen tariflichen und gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt; die Aufgreifschwellen der Zollbehörden, allgemeine Gutachten o.ä. sind nicht entscheidend.