Vergabe 505
OLG München: Feuerwehrverband ist öffentlicher Auftraggeber
Ein Feuerwehrverein, dem öffentliche Auftraggeber angehören, ist selbst öffentlicher Auftraggeber, wenn er für die beteiligten Gebietskörperschaften Leistungen beschafft (OLG München, 20.03.2014 – Verg 17/13).
Mitglieder, nicht Verein bestimmen Auftraggebereigenschaft
Mehrere private und öffentliche Hilfsorganisationen in einem bayerischen Regierungsprinzip sind Träger eines Bezirksfeuerwehrverbandes in der Form eines e.V. Das OLG München lässt es offen, ob der Feuerwehrverband eine juristische Person ist, die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art erfüllt und überwiegend von Gebietskörperschaften finanziert, beaufsichtigt oder über ihre Organe kontrolliert wird (§ 98 Nr. 2 GWB). Da jedoch mehrere Mietglieder des Feuerwehrverbandes selbst öffentliche Auftraggeber sind, sieht das OLG München den Feuerwehrverband deswegen als öffentlichen Auftraggeber an (§ 98 Nr. 3 GWB).
Private Mitglieder unschädlich
Das OLG München sieht es als unschädlich an, wenn dem Feuerwehrverband neben den öffentlichen auch private Mitglieder angehören. Wenn die privaten und öffentlichen Mitglieder selbst Leistungen abrufen sollen, sollten diese neben dem Verein ausdrücklich in der Ausschreibung genannt werden.
Download Volltext