Vergabe 472
OLG München: Im Aufklärungsgespräch genanntes Produkt ist Wertungsgrundlage
Ist im Leistungsverzeichnis keine Produktangabe gefordert. Legt sich der Bieter im Aufklärungsgespräch auf ein bestimmtes Produkt fest, wird dies Grundlage der Wertung (OLG München, 25.11.2013 – Verg 13/13).
Auftraggeber darf Festlegung des Produkts verlangen
Der Auftraggeber darf im Aufklärungsgespräch fragen, welches Fabrikat der Bieter anbietet. Nur so kann der Auftraggeber prüfen, ob das Angebot auch dem Leistungsverzeichnis entspricht. Das Angebot wird damit nicht konkretisiert, sondern lediglich aufgeklärt. Das Produkt, das der Bieter dann benennt, ist für das weitere Verfahren verbindlich und wird der Wertung zugrunde gelegt.
Ausschluss des Angebots
Für den Bieter ist dies besonders schmerzlich, wenn das genannte Produkt nicht den (Mindest-) Anforderungen der Leistungsbeschreibung entspricht. Der Auftraggeber muss keine weitere Aufklärung durchführen, wenn er dies erkennt.
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