Vergabe 1448
Preisaufklärung ohne Bieter
Der Auftraggeber darf die Auskömmlichkeit eines Angebotspreises ausnahmsweise ohne den Bieter aufklären (OLG Düsseldorf, 26.10.2022, Verg 18/22).
Grundsätzlich Aufklärung mit Bieter
Grundsätzlich ist der Auftraggeber verpflichtet, die Auskömmlichkeit einer ungewöhnlich niedrigen Preisangabe mithilfe des Bieters aufzuklären.
Fachtechnische Bewertung kann genügen
Allerdings darf der Auftraggeber hiervon absehen, wenn er auf andere Art und Weise die Auskömmlichkeit bzw. „Seriosität“ des Angebotes prüfen kann. Maßgebend ist, dass der Auftraggeber auf Grundlage „gesicherter Erkenntnisse“ entscheidet, ob der Angebotspreis ungewöhnlich niedrig erscheint. So ließ das OLG Düsseldorf ausreichen, dass der Auftraggeber die Auskömmlichkeit des Angebotes mittels einer fachtechnischen Bewertung prüfte, ohne den Bieter hierbei zu beteiligen.