Vergabe 1110
Produktneutrale Ausschreibung trotz Produktangabe
Der Grundsatz der Produktneutralität kann bei Vergaben im Unterschwellenbereich gewahrt sein, obwohl die Leistungsbeschreibung ein konkretes Produkt nennt (OLG Rostock, 22.11.2019, 2 U 9/19).
Bezeichnung von Hersteller und Typ
Der Auftraggeber bezeichnete in der Leistungsbeschreibung einer Unterschwellenvergabe das gewünschte Produkt nach Hersteller und Typ und gab an, dass er funktionell gleichwertige Produkte akzeptiere.
Nach dem OLG verstieß er damit nicht gegen den Grundsatz der Produktneutralität.
Zulassung gleichwertiger Haupt- und Nebenangebote
Dies galt zum einen, weil der Auftraggeber das beschriebene Produkt aktuell einsetzte. Zum anderen ließ er sowohl gleichwertige Haupt- und Nebenangebote zu, sodass Angebote mit funktionell gleichwertigen Produkten zulässig waren.