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Prüffristen für Fusionskontrolle sollen vorübergehend verlängert werden
Aktueller Stand: 29. Mai 2020
Prüffristen für Fusionskontrolle vorübergehend verlängert
Am 29. Mai 2020 ist das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht“ in Kraft getreten. Unter anderem sieht es vor, die Prüffristen des Bundeskartellamts im Rahmen der Fusionskontrolle einmalig zu verlängern. Dies betrifft ausschließlich die Prüffristen für Fusionskontrollanmeldungen, die zwischen dem 1. März und dem 31. Mai 2020 beim Bundeskartellamt eingegangen sind.
Für die Prüfung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GWB, ob ein Hauptprüfverfahren eingeleitet wird, weil eine vertiefte Prüfung des Zusammenschlusses erforderlich ist, (sog. „erste Phase“) stehen dem Bundeskartellamt danach statt einem Monat zwei Monate zur Verfügung. Für das Hauptprüfverfahren („zweite Phase“) sind es sechs Monate statt vier Monate nach Eingang der Anmeldung.
Keine Rückwirkung auf bereits abgeschlossene Fälle, aber auf laufende Verfahren
Diese Verlängerung gilt nicht für Anmeldungen, bei denen die Monatsfrist für die „erste Phase“ bzw. die Viermonatsfrist für die „zweite Phase“ am 29. Mai bereits abgelaufen ist. Eine Wiederaufnahme der Prüfung von bereits freigegebenen Zusammenschlüssen ist danach ebenfalls ausgeschlossen. Die Auswirkungen der Fristverlängerung gestalten sich daher wie folgt: Anmeldungen ab dem 1. Juni sind generell nicht betroffen. Anmeldungen, bei denen das Bundeskartellamt von der Einleitung eines Hauptprüfverfahrens absieht, sind nur dann betroffen, wenn sie nach dem 28. April beim Bundeskartellamt eingegangen sind. Sonst ist die Frist nach § 40 Abs. 1 GWB nämlich abgelaufen. Anmeldungen, bei denen das Bundeskartellamt ein Hauptprüfverfahren einleitet bzw. bereits eingeleitet hat, sind dann betroffen, wenn sie am oder nach dem 1. März erfolgt sind. Anmeldungen von vor dem 1. März, bei denen das Hauptprüfverfahren aber erst nach dem 1. März eingeleitet wurde, sind nicht betroffen.
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