Vergabe 1016
Rettungsdienst: Gemischter Wettbewerb erfordert Ausschreibung
Die Vergabe von Rettungsdienstleistungen ist ausschreibungspflichtig, wenn der Auftraggeber nicht nur gemeinnützige Organisationen und Vereinigungen, sondern auch gewerblich tätige Unternehmen zum Wettbewerbsverfahren zulässt (OLG Celle, 25.06.2019, 13 Verg 4/19).
Bereichsausnahme greift nicht bei Wettbewerb mit gewerblichen Anbietern
Ein öffentlicher Auftraggeber hatte Leistungen des Rettungsdienstes (u.a. Notfallrettung und qualifizierter Krankentransport) europaweit ausgeschrieben, das Verfahren aber nicht auf gemeinnützige Organisationen und Vereinigungen beschränkt. Für solche Fälle gilt die Bereichsausnahme nach § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB nicht, so das OLG Celle.
EuGH hatte dazu noch nicht entschieden
Der EuGH hatte diese Frage in seinem Grundsatz-Urteil zur vergaberechtlichen Bereichsausnahme bei Rettungsdienst-leistungen (Urteil vom 21.03.2019, C-465/17, vgl. PSA 974) nicht entscheiden müssen.
Privilegierung gemeinnütziger Organisationen zulässig?
Hat sich der Auftraggeber nur deshalb für die „weite“ Ausschreibung entschieden hatte, um in der Zeit vor dem EuGH-Urteil den sichersten Weg zu wählen, obwohl er eigentlich eine Leistung durch gemeinnützige Organisationen bevorzugt, entfällt dadurch die Ausschreibungspflicht nicht. Ob dies anders wäre, wenn der Auftraggeber gemeinnützige Organisationen in der Ausschreibung explizit privilegiert, ließ das OLG ebenso offen wie die Zulässigkeit einer solchen Privilegierung.