Vergabe 1437
Rügeobliegenheit bei vermischten Eignungs- und Wertungskriterien
Der Bieter muss einen Vergaberechtsverstoß rügen, wenn der Auftraggeber die Eignungs- und Wertungskriterien in den Vergabeunterlagen für ihn erkennbar vermischt hat (OLG Frankfurt, 04.12.2023, 11 Verg 5/23).
Laienhafte rechtliche Wertung entscheidend
Rügt der Bieter einen Vergaberechtsverstoß zu spät, kann er sich auf den Rechtsverstoß in einem Nachprüfungsverfahren nicht mehr berufen. Der Bieter muss den Vergaberechtsverstoß rügen, wenn er nach seiner laienhaften Wertung erkennt, dass es „so nicht geht“.
Eignungs- und Wertungskriterien vermischt
Ein durchschnittlicher Bieter kennt die Grundstrukturen des Vergabeverfahrens und weiß, dass Eignungs- undWertungskriterien getrennt werden müssen. Er ist auch in der Lage zu erkennen, dass der Auftraggeber die Kriterien miteinander vermischt hat, weil er sich für sein Angebot mit beiden Kriterien auseinandersetzen musste.
Kein Vortrag „ins Blaue hinein“
Der Sachvortrag in einem Nachprüfungsverfahren muss plausibel sein. Der Antragsteller darf sich für eine Rüge auf nur vermutete Tatsachen stützen, wenn er für diese Vermutung objektive Anhaltspunkte vorträgt.