Vergabe 1504
Sachlicher Grund für Aufhebung genügt
OLG Düsseldorf, 10.05.2023,Verg 45/22
Die Fristverlängerung nach Ablauf der Angebotsfrist stellt eine Teilaufhebung dar. Ein Aufhebungsgrund ist dafür nicht erforderlich.
Fristverlängerung nach Ablauf der Angebotsfrist
Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb Reparatur- und Wartungsarbeiten von elektrischen Einrichtungen im offenen Verfahren aus. Erst nach Ablauf der Angebotsfrist verlängerte der Auftraggeber diese Frist. Ein Bieter zog sein Angebot zurück und gab innerhalb der verlängerten Angebotsfrist ein neues Angebot ab. Der Auftraggeber erteilte dem Angebot des Bieters eine Absage. Hiergegen wendet sich der Bieter.
Teilrückversetzung des Vergabeverfahrens
In der Sache ohne Erfolg: Die erst nach Ablauf der ursprünglichen Angebotsfrist mitgeteilte Fristverlängerung stellt eine Teilrückversetzung und damit eine Teilaufhebung des Vergabeverfahrens dar. Dabei darf der Auftraggeber auch dann von dem Beschaffungsvorhaben Abstand nehmen, wenn kein anerkannter Aufhebungsgrund in den Vergabe- oder Vertragsordnungen besteht.
Sachlicher Grundausreichend
Notwendige Voraussetzung ist lediglich, dass der Auftraggeber für die Teilaufhebung einen sachlichen Grund hat. Die Entscheidung darf einzelne Bieter nicht diskriminieren, nicht willkürlich sein oder nur zum Schein erfolgen.