Newsletter Gesellschaftsrecht/M&A Juli 2018
Schenkungsteuer bei verdeckten Gewinnausschüttungen an Nahestehende
BFH, Urteil vom 13. September 2017 – II R 54/15
Verdeckte Gewinnausschüttungen einer GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person stellen keine Schenkung der GmbH dar
Verdeckte Gewinnausschüttungen haben nicht nur ertragsteuerliche Konsequenzen, sie können daneben auch Schenkungsteuer auslösen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat unlängst entschieden, unter welchen Umständen die Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person keine steu-erbare Schenkung der GmbH darstellt. Es kann sich aber möglicherweise um eine Schenkung des Gesellschafters handeln.
Bisherige Rechtslage: Schenkung der GmbH
Der BFH hatte im Jahr 2007 (II R 28/06) entschieden, dass in einem solchen Fall keine steuerbare Schenkung des Gesellschafters an die begünstigte nahestehende Person vorliege, denn es fehle an einer unmittelbaren Vermögensverfügung des Gesellschafters an den Nahestehenden. Aufgrund eines ergänzenden Hinweises in der Urteilsbegründung vertrat die Finanzverwaltung seitdem die Auffassung, dass in derartigen Konstellationen aber eine freigiebige Zuwendung der Gesellschaft an den Nahestehenden gegeben sei. Diese Rechtsauffassung hat der BFH nunmehr aufgegeben.
Sachverhalt
Insgesamt hatte der BFH kürzlich drei Streitfälle parallel zu entscheiden. In zwei Fällen hatten die Kläger Grundstücke bzw. Maschinen ertragsteuerlich „zu teuer“ an eine GmbH vermietet, an denen ihre Ehegatten als Gesellschafter beteiligt waren. Die jeweiligen Ehegatten hatten an dem zugrundeliegenden Vertragsschluss mitgewirkt. Im dritten Streitfall veräußerte der Kläger Aktien zu einem aus Sicht der Betriebsprüfung überhöhten Preis an eine GmbH, an der sein Bruder beteiligt war. Der Bruder bestimmte dabei den Kaufpreis für die Erwerber-GmbH.
Das Finanzamt hatte in allen drei Fällen in dem jeweiligen überhöhten Entgelt eine freigebige Zuwendung (Schenkung) der GmbH an die nahestehende Person gesehen und Schenkungsteuer festgesetzt. Dem trat der BFH entgegen und bestätigte seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2013 (II R 6/12) zum Verhältnis zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern.
Keine Schenkung der GmbH
Zahlt eine GmbH überhöhte vertragliche Entgelte nicht an den Gesellschafter selbst, sondern unter dessen Mitwirkung an eine dem Gesellschafter nahestehende Person, liegt in Höhe des unangemessenen Entgelt-Anteils eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter vor, die im abgekürzten Zahlungsweg an den Nahestehenden geleistet wird. Die Zahlung der Gesellschaft beruht dann insoweit auf dem Gesellschaftsverhältnis und ist folglich keine freigebige Zuwendung der GmbH an die nahestehende Person.
Mitwirkung des Gesellschafters
Die erforderliche Mitwirkung des Gesellschafters kann dabei in der Hinwirkung auf den Vertragsschluss, der Mitunterzeichnung des Vertrages oder in der Zustimmung zum Vertragsschluss bestehen. Es reicht auch aus, wenn einer von mehreren Gesellschaftern die Mitwirkungshandlung vornimmt. Das „Nahestehen“ einer Person kann auf familienrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen, schuldrechtlichen oder auch rein tatsächlichen Beziehungen beruhen.
Schenkung des Gesellschafters an die nahestehende Person?
Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung betont der BFH jedoch, dass in diesen Konstellationen - je nach Ausgestaltung der (schuldrechtlichen) Rechtsbeziehung zwischen dem Gesellschafter und der nahestehenden Person - eine steuerbare Schenkung des Gesellschaftes an die nahestehende Person vorliegen kann. Dies begründet der BFH damit, dass der Gesellschafter zugunsten des Nahestehenden über sein künftiges Gewinnausschüttungsvolumen verfüge. Damit widerspricht der BFH der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung. Es bleibt abzuwarten, wie die Verwaltung hierauf reagiert.
Fazit
Der BFH hat zu Recht entschieden, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung an eine dem Gesellschafter nahestehende Person regelmäßig nicht zu einer Schenkung der Gesellschaft an die nahestehende Person führt. Es kann aber eine Schenkung des Gesellschafters an die nahestehende Person vorliegen, wenn die Zuwendung keine anderweitige schuldrechtliche Grundlage (Darlehen, Kaufvertrag) hat.