19.05.2021Fachbeitrag

Vergabe 1171

Sehr hohe Eignungsanforderungen erfordern gewichtige Gründe

Wirken sich hohe Eignungsanforderungen aufgrund eines kleinen Bieterkreises erheblich auf den Wettbewerb aus, bedarf es gewichtiger Gründe (OLG Frankfurt,  30.03.2021, 11 Verg 18/20).

Streitgegenstand 

Ein Auftraggeber forderte, dass geeignete Bieter mind. 69 v. 100 Punkten erzielten. Er rechtfertigte die Mindestpunktzahl mit der Komplexität des Auftrages. Zudem könnten geringe Punktzahlen bei einzelnen Kriterien durch hohe Punkte bei anderen Kriterien kompensiert werden. Das OLG Frankfurt sah darin einen Ver-stoß gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot, weil der Auftraggeber selbst wichtige Gründe für die insgesamt hohe Gesamtpunktzahl widerlegt habe.

Verhältnismäßigkeit von Eignungsanforderungen 

Gerade bei ohnehin kleinen Bieterkreisen bedarf es besonders gewichtiger Gründe, um hohe Eignungsanforderungen zu rechtfertigen. Das gilt insbesondere dann, wenn dem Teilnahmewettbewerb noch ein Verhandlungsverfahren folgt, in dem das Potenzial der Bieter konkret an den Anforderungen des Auftragsgegenstandes gemessen wird. 

Kompensationsmöglichkeit widerlegt Notwendigkeit hoher Anforderungen 

Implementiert der Auftraggeber einen Mechanismus, der einzelne geringe Punktzahlen durch hohe Punktzahlen bei anderen Kriterien kompensiert, legt er damit gerade nicht dar, warum eine insgesamt überdurchschnittliche Gesamterfüllung der Anforderungen für die Eignung der Bieter erforderlich ist.  

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