Update Arbeitsrecht Februar 2020
Sozialversicherungspflicht für Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
BSG vom 19. September 2019 – B 12 R 25 / 18 R
In seinem Urteil erteilt der BSG der „Kopf und Seele“-Rechtsprechung eine Absage und führt aus, wann in einer Familiengesellschaft der Geschäftsführer von der Sozialversicherungspflicht befreit ist.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH, die von drei Gesellschaftern gegründet wurde: einem Ehepaar sowie dem Bruder der Ehefrau. Der Bruder hält 51 Prozent der Anteile der Gesellschaft, sodass die anderen beiden Gesellschafter Minderheitsgesellschafter sind. Sie sind zudem Geschäftsführer. Bei Betriebsprüfungen bis zum Ende des Jahres 2010 wurde die Versicherungsfreiheit der beiden Minderheitsgesellschafter in der Rentenversicherung von der Beklagten, dem DRV Bund, nicht beanstandet. Im Folgenden stellte die Beklagte jedoch die Sozialversicherungspflicht dieser beiden Gesellschafter fest.
Dagegen erhob die GmbH Klage. Diese sowie die anschließende Berufung blieben ohne Erfolg.
Entscheidung
Die Revision der Klägerin vor dem BSG hatte gleichfalls keinen Erfolg. Das BSG ist der Ansicht, dass die familiäre Verbundenheit der Gesellschafter vorliegend keine Selbständigkeit der Minderheitsgesellschafter begründet. Grundsätzlich seien Gesellschafter-Geschäftsführer nur dann von der Rentenversicherungspflicht befreit, wenn sie mehr als 50 Prozent der Anteile der Gesellschaft in den Händen hielten. Ausnahmsweise seien sie auch dann nicht versicherungspflichtig, wenn ihnen eine umfassende, die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität rechtlich eingeräumt sei. Denn um als selbständig zu gelten, müsse der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen haben und zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern können.
Eine tatsächliche, wirtschaftliche Einflussmöglichkeit sei für die Begründung der Selbständigkeit nicht ausreichend.
Das BSG ist zudem der Ansicht, dass der Klägerin keine gefestigte, langjährige Rechtsprechung bzgl. der Versicherungsfreiheit von Familienmitgliedern zugutekomme. Die „Kopf und Seele“-Rechtsprechung sei hier nicht einschlägig. Nach dieser Rechtsprechung sei ein Geschäftsführer selbständig, wenn er die Geschäfte nach eigenem Gutdünken führe und aufgrund seiner Stellung in der Familie „Kopf und Seele“ des Unternehmens sei. Diese Rechtsprechung sei jedoch nur auf Ehegatten und Verwandte gerader Linie anwendbar. Es handele sich zudem nicht um eine gefestigte und langjährige Rechtsprechung, die dem Vertrauensschutz unterliege.
Auch aus den beanstandungsfreien Betriebsprüfungen ergebe sich kein Vertrauensschutz. Ein solcher könne sich nur für die geprüften Zeiträume aus den abschließend erlassenen Verwaltungsakten ergeben. Solche wurden vorliegend jedoch gar nicht erlassen.
Praxistipp
In Angesicht dieser Rechtsprechung empfehlen wir, den Status der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer vor allem in Familiengesellschaften zu überprüfen. Sollten diese keine Mehrheit haben, so sind sie grundsätzlich versicherungspflichtig, es sei denn, sie haben eine umfassende Sperrminorität. Bei Unklarheit kann unter Umständen eine Anfrage bei der deutschen Rentenversicherung weiterhelfen.