23.03.2015Fachbeitrag

Kommunalwirtschaft 096

Sperrmüll darf gewerblich gesammelt werden

Sperrmüll ist kein gemischter Siedlungsabfall und darf deshalb auch gewerblich gesammelt und verwertet werden (OVG Bautzen, 18.02.2015, 4 B 53/14).

Keine Überlassungspflicht

Das OVG Bautzen stellt klar, dass Sperrmüll nicht der Überlassungspflicht des KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz) unterliegt. Denn nach den Gesetzesmaterialien sind Wertstoffgemische wie Sperrmüll streng von gemischten Siedlungsabfällen zu unterscheiden. Nur Siedlungsabfälle gehören noch zum geschützten Kernbereich der kommunalen Entsorgung. Sperrmüll darf daher auch von gewerblichen Sammlern gesammelt und verwertet werden.

Unsichere Rechtslage

Weitere Gerichte, z.B. das OVG Münster, befassen sich aktuell ebenfalls mit der Zulässigkeit gewerblicher Sperrmüllsammlungen. Eine einheitliche Spruchpraxis könnte die derzeit bestehende Rechtsunsicherheit für gewerbliche Sammler beseitigen.

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