Energie 051
Stadtwerke dürfen bei Konzessionsvergaben nicht helfen
In Wettbewerbsverfahren um Energiekonzessionen darf die ausschreibende Kommune nicht mit einem Bieter zusammenarbeiten (BKartA, Beschluss vom 02.12.2013, B8-180/11-1).
Zusammenarbeit mit Bieter
Eine Kommune schrieb ihre Stromkonzession aus. Im Vorfeld vereinbarte sie mit dem benachbarten Stadtwerk die spätere Gründung einer gemeinsamen Netzgesellschaft und eine Zusammenarbeit in dem Verfahren. Das Stadtwerk sollte etwa die eingehenden Bewerbungen fachlich prüfen. Am Wettbewerbsverfahren nahm das Stadtwerk selbst teil.
Vertraulichkeit der Angebote
Zu Unrecht, wie das Bundeskartellamt feststellte. Eine Kommune dürfe auf keinen Fall den Geheimwettbewerb verletzen. Der Geheimwettbewerb verlangt die Vertraulichkeit der Angebote. In der Zusammenarbeit zwischen Kommune und Stadtwerk sah das Bundeskartellamt zudem eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung.
Doppelmandate sehr kritisch!
Die Entscheidung müssen besonders Kommunen beachten, deren eigene Stadtwerke sich an ihren Wettbewerbsverfahren beteiligen. Eine Zusammenarbeit ist streng untersagt. Außerdem muss die Kommune etwaige Informationsflüsse, z.B. über Ratsmitglieder in einer Doppelfunktion als Aufsichtsrat im Stadtwerk, unbedingt verhindern.
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