19.12.2024Fachbeitrag

Vergabe 1510

Strafbare Absprachen bei Vergaben

BGH, 17.09.2024 – KRB 101/23

Absprachen bei Vergaben können strafbar sein. Die Frist, in der Wettbewerbsbehörden eine Absprache zwischen Bietern verfolgen dürfen, beginnt erst, wenn die Bieter die Leistung vollständig abgewickelt haben, frühestens mit der Schlussrechnung.

Gesamttätigkeit muss abgeschlossen sein

Bei Absprachen zwischen Bietern beginnt die Verfolgungsfrist nicht bereitsmit dem Vertragsschluss. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Gesamttätigkeit abgeschlossen ist.

Angebotsabgabe nicht Schwerpunkt der Sanktion

Spricht sich ein Geschäftsführer mit Wettbewerbern erfolgreich über das zukünftige Bieterverhalten ab, so liegt unabhängig von der Grundabsprache für jedes neue Projekt eine neue, kartellrechtswidrige Tat vor.

Strafrecht

Bestraft wird, wer nach § 298 StGB bei einer Ausschreibung ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht. Entgegen des missverständlichen Wortlautes ist das Angebot, nicht aber die Absprache selbst nach § 298 StGB strafbar.

Geldbußen

Jedoch kann das Bundeskartellamt den Abschluss von Absprachen während des Vergabeverfahrens als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern ahnden. Hier hat das Bundeskartellamt Geldbußen in Höhe von 20.000.000 € und 1.000.000 € festgesetzt.

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