Vergabe 1346
Strenge Anforderungen an eine Inhouse-Vergabe
Eine Ausnahme von der Ausschreibungspflicht wegen einer Inhouse-Vergabe liegt nur vor, wenn die ausführende Einrichtung dem Auftraggeber wie eine eigene Ressource zuzurechnen ist (OLG Naumburg 03.06.2022, 7 U 6/22).
Sachverhalt
Die Klägerin, ein Unternehmen im Bereich der Trinkwasserversorgung, begehrt die Unwirksamkeit eines Trinkwasserkonzessionsvertrags festzustellen. Diesen schloss die beklagte Kommune mit ihrer Tochtergesellschaft, den Stadtwerken, ohne ein wettbewerbliches Verfahren auszuschreiben.
Verstoß gegen kartellrechtliches Diskriminierungsverbot
Das OLG entschied, dass der Vertrag wegen Verstoßes gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot nichtig ist, da die Kommune nach den Grundsätzen der Inhouse-Vergabe nicht von der Ausschreibungspflicht befreit ist.
Eigengeschäft erfordert Marktferne
Eine Ausnahme von der Ausschreibungspflicht liegt vor, wenn formal zwei juristische Personen agieren, aber die Kapazitäten der ausführenden Einrichtung dem Auftraggeber als eigene Ressourcen zuzuordnen sind (sog. Eigengeschäft). Entscheidend ist, dass die ausführende Einrichtung im Wesentlichen für den Auftraggeber tätig ist und insoweit dem Markt fernsteht.
Stadtwerke nicht inhousefähig
Die Stadtwerke sind nicht inhousefähig. Sie betreiben unter anderem ein Sport- und ein Freizeitbad und treten mit anderen privaten Freizeitangeboten in Konkurrenz. Potentielle Nutzer können zwischen mehreren Freizeitangeboten wählen. Insoweit agieren die Stadtwerke am Markt, sodass kein Eigengeschäft vorliegt.