17.10.2014Fachbeitrag

Vergabe 562

Strikte Ausschlusskriterien bei Unterschwellenvergabe zulässig

Innerstaatliche Vorschriften dürfen strengere Ausschlusskriterien für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich vorsehen als die EU-Richtlinien (EuGH, 10.07.2014, C-358/12).

Bagatellfall?

Nach italienischem Vergaberecht darf ein Auftraggeber im Unterschwellenbereich einen Bieter vom Verfahren ausschließen, wenn dieser seine Sozialbeiträger nicht vollständig bezahlt hat. Ein Fehlbetrag von 100,00 € reicht hierfür aus. Nach Auffassungen des Bieters handele es sich hierbei um einen Bagatellfall, der nicht zu einem Ausschluss führen dürfe.

Bagatellfall genügt

Anders sieht es der EuGH. Im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens entschied dieser, dass die Vergabekoordinierungsrichtlinie zwar nicht anwendbar sei, die darin enthaltene Ausschlussregelung den Mitgliedstaaten jedoch großen Gestaltungsspielraum gebe. Dieser erlaube es den Mitgliedstaaten, strengere Ausschlusskriterien – sogar Bagatellfälle – vorzusehen.

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