30.08.2024Fachbeitrag

Vergabe 1481, Beihilfe 96

Subventionen aus Drittstaaten – Erste Fälle im Vergaberecht

Die EU-Verordnung über Subventionen aus Drittstaaten (Foreign Subsidies Regulation) gilt seit dem 12.07.2023. Sie soll für faire Bedingungen im Binnenmarkt sorgen und Wettbewerbsverzerrungen vermeiden.

(An-)Meldepflichten

Die Verordnung sieht unter anderem verschiedene (An-)Meldepflichten für Unternehmen vor. Unternehmen müssen in bestimmten Fällen die Beteiligung einer drittstaatlichen Regierung melden. Auch müssen Unternehmen ihre Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren bei der Kommission melden, wenn der Auftragswert mindestens 250 Mio. EUR beträgt und sich die drittstaatliche finanzielle Zuwendung auf mindestens 4 Mio. EUR pro Nicht-EU-Land beläuft.

Beschlüsse der Kommission

Liegt eine drittstaatliche Subvention vor, die den Wettbewerb verzerrt, hat die Kommission zwei Handlungsmöglichkeiten. Sie kann nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung einen Verpflichtungsbeschluss oder nach Art. 31 Abs. 2 der Verordnung einen Beschluss zur Untersagung der Zuschlagserteilung erlassen.

Erste Meldungen in Vergabeverfahren

Auf der Tagung des Berliner Gesprächskreises zum Europäischen Beihilfenrecht e.V. im Juni 2024 führte der Direktor für den Bereich Drittstaatliche Subventionen bei der Generaldirektion Wettbewerb, Dr. Karl Soukup, aus, dass die Kommission im Bereich öffentlicher Auftragsvergaben bereits drei Fälle prüfe. Betroffen seien drei chinesische Anbieter aus verschiedenen Branchen. Die drei Unternehmen hätten sich inzwischen aus den Verfahren zurückgezogen.

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