27.11.2020Fachbeitrag

Update Gesellschaftsrecht/M&A Nr. 13

Umfassende Neuregelungen im Bereich der rechtsberatenden Berufe / Referentenentwurf zur großen BRAO-Reform vom 03.11.2020

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Referentenentwurf veröffentlicht, der das Berufsrecht der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften neu regelt. Der Referentenentwurf enthält zudem Änderungen weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe mit besonderem Augenmerk auf dem Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen. Unverändert bleibt die Unzulässigkeit einer alleinigen Kapitalbeteiligung an der entsprechenden Berufsausübungsgesellschaft.

Hintergrund

Die große BRAO-Reform bezweckt eine umfassende Neuordnung und Vereinheitlichung des anwaltlichen Gesellschafts- und Berufsrechts. Hintergrund sind nicht zuletzt Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zur teilweisen Verfassungswidrigkeit der geltenden Regelungen für die Organisation und Strukturierung von Berufsausübungsgemeinschaften und die stete Kritik der Europäischen Kommission an „inkohärenten“ Regelungen. Die Liberalisierung der möglichen Gesellschaftsformen sowie die Erweiterung der Berufskreise, mit denen sich Anwälte künftig zu einer Berufsausübungsgemeinschaft zusammenschließen dürfen, versprechen zum einen eine erhöhte Wettbewerbsfähigkeit und zum anderen einen Gewinn für die Mandanten, die bei einem Zusammenschluss von Experten weiterer freier Berufe eine rasche Dienstleistung „aus einem Guss“ erhalten. Im Folgenden sollen die wesentlichsten Neuerungen des Referentenentwurfs kurz erläutert werden:

Gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit

Herzstück des Entwurfs ist die geplante gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit. Künftig sollen Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater alle Europäischen Gesellschaftsformen, Gesellschaften nach deutschem Recht sowie Gesellschaften in einer nach dem Recht eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zulässigen Rechtsform für ihre Berufsausübungsgemeinschaft wählen können. Im Zusammenspiel mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts werden somit auch die Personenhandelsgesellschaften für die freien Berufe geöffnet – sofern mit dem Berufsrecht vereinbar. Selbst doppelstöckige Gesellschaftsstrukturen sind denkbar. Ferner wird die Bürogemeinschaft erstmals positiv in § 59 BRAO-E definiert und umfasst alle Gesellschaften, die gemeinschaftliche Berufsausübung organisieren, jedoch selbst keine Anwaltsverträge abschließen.

Berufsausübungsgesellschaften als Träger von Berufspflichten

War es bislang nur für die Berufsausübungsgesellschaften in Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung normiert, so sollen nunmehr sämtliche Berufsausübungsgesellschaften Träger von Berufspflichten werden: Angesichts der für die Einhaltung der Berufspflichten oftmals ausschlaggebenden Organisation der Berufsausübungsgesellschaft sei es nicht sachgerecht, nur den einzelnen Berufsträger als Adressaten zu verpflichten.

Zulassungspflicht der Berufsausübungsgesellschaft

Weitere wesentliche Neuerung ist in diesem Kontext der Vorschlag einer grundsätzlichen Zulassungspflicht der Berufsausübungsgesellschaften, die künftig Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwaltskammer bzw. der Steuerberaterkammern werden sollen. Den jeweiligen Kammern soll so die Prüfung ermöglicht werden, inwieweit die für die Einhaltung von Berufspflichten erforderlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Verstößt eine Leitungsperson gegen Berufspflichten, sind Möglichkeiten berufsrechtlicher Sanktionen gegen die Berufsausübungsgesellschaft vorgesehen.

Verzicht auf Mehrheitserfordernisse in der Geschäftsführung

Vor dem Hintergrund, dass alle Mitglieder des Vertretungs- und Leitungsorgans zulassungspflichtiger Berufsausübungsgesellschaften künftig Adressaten der Berufspflichten und Mitglieder der jeweiligen Kammern sind, soll auf Mehrheitserfordernisse in der Geschäftsführung der Berufsausübungsgemeinschaften verzichtet werden. Eine Einhaltung der Berufspflichten sei durch die Erweiterung des Adressatenkreises sichergestellt. Notwendig sei allerdings, dass dem Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan von rechtsanwaltlichen Berufsausübungsgemeinschaften Berufsträger in vertretungsberechtigter Zahl angehören, da anderenfalls keine Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen bestünde. Dies gilt entsprechend für die Berufsausübungsgemeinschaften der Steuerberater und Patentanwälte.

Interessenkollision: Neuregelung des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen

Ein weiteres Kernstück ist das Verbot von Interessenkollisionen im Rahmen der Vertretung widerstreitender Interessen, das durch den Entwurf deutlich erweitert wird. Demnach soll bereits das Erlangen bedeutsamen sensiblen Wissens im Beruf ein Vertretungsverbot auslösen. Bisher galt allein die Schweigepflicht, nun soll ein generelles Tätigkeitsverbot für alle Anwälte die Folge sein. Motive für die geplante Erweiterung erläutert der Entwurf nicht. Die Regelung birgt allerdings erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten: Neben der Frage, wann das Wissen den Grad an Sensibilität erreicht, der das Tätigkeitsverbot auslöst, dürfte insbesondere auch die praktische Berücksichtigung schwierig sein. Sensibles Wissen von „bedeutsamen Informationen“ lässt sich nicht ohne Weiteres in einer kanzleiinternen Datenbank erfassen. Zum erforderlichen Grad sensibler Informationen nennt der Entwurf Beispiele, etwa die Kenntnis von grundsätzlichen Strategieentscheidungen eines früher vertretenen Unternehmens oder Einblicke in die Vermögensverhältnisse früherer Mandanten, die zu einem späteren Zeitpunkt gegen diese genutzt werden könnten.

Erleichterung interprofessioneller Tätigkeit und Regelung zur ausländischen Berufsausübungsgesellschaft mit Sitz außerhalb der EU

Anwälte sollen in Zukunft nicht nur mit Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschafts- und Buchprüfern kooperieren, sondern mit allen freien Berufen als Gesellschafter verbunden sein können. Ausnahmen sollen allerdings für Anwaltsnotare gelten. Darüber hinaus soll es ausländischen Berufsausübungsgesellschaften aus Nicht-EU-Staaten künftig gestattet sein, in Deutschland Rechtsdienstleistungen durch Anwälte mit deutscher Zulassung oder europäische Rechtsanwälte zu erbringen.

Fazit

Ziel der geplanten BRAO-Reform ist die weitgehende Liberalisierung des Berufsrechts. Der Entwurf sieht vor, der Anwaltschaft, Patentanwaltschaft und den Steuerberatern gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit zu gewähren, weitgehend einheitliche und rechtsformneutrale Regelungen für alle anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften zu schaffen und die interprofessionelle Zusammenarbeit zu erleichtern. Die Berufsausübungsgesellschaft soll als zentrale Organisationsform anwaltlichen, patentanwaltlichen und steuerberatenden Handelns fungieren, daher zukünftig postulationsfähig sein und Bezugssubjekt berufsrechtlicher Regulierung werden. Ob daneben die geplanten Regelungen zur Verschärfung des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen trotz erheblicher Kritik der Verbände im Regierungsentwurf enthalten sein wird, bleibt abzuwarten. Der Gesetzesentwurf wird zum Ende der Legislaturperiode ein Gesetz eines Pakets werden. Parallel wird ein Referentenentwurf zur Reform des Personengesellschaftsrechts erwartet, zudem existiert ein Gesetzesentwurf zum Legal-Tech-Inkasso des Bundesjustizministeriums, der eine Lockerung des nach wie vor weitgehenden Verbots eines Erfolgshonorars für Anwälte vorsieht.

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