Vergabe 880
Vergabe von Konzessionen auch unterhalb der EU-Schwellen nur im Wettbewerb
Auftraggeber müssen Konzessionen unabhängig vom Konzessionswert und einer Binnenmarktrelevanz in einem transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren vergeben (OLG Düsseldorf, 13.12.2017, I – 27 U 25/17).
Betriebsverpflichtung für öffentliche Freizeitanlage
Der Auftraggeber beabsichtigte, einem Verein ein Grundstück zu überlassen und ihn zu verpflichten, die Freizeitanlagen zu betreiben und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Hiergegen wandte sich ein privater Betreiber von Freizeitanlagen. Er argumentierte, der Auftraggeber hätte den Vertrag in einem transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren vergeben müssen.
Übernahme des Betriebsrisikos
Zu Recht, so das OLG Düsseldorf. Bei der Grundstücksüberlassung mit Betriebsverpflichtung handele es sich um eine Dienstleistungskonzession. Der Auftraggeber beschaffe durch den Betrieb einer öffentlichen Freizeitanlage eine Dienstleistung. Übernehme der Betreiber zugleich die Verwaltung und Instandhaltung, trage er das Betriebsrisiko.
Auswahlverfahren erforderlich
Aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz folge, dass ein Auftraggeber Dienstleistungenskonzession in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren vergeben müsse. Dies gelte selbst dann, wenn der Konzessionswert die EU-Schwellenwerte unterschreite und an der Konzession kein grenzüberschreitendes Interesse bestehe.