Vergabe 1168
Vergabegrundsätze binden auch EU-Kommission selbst
Die Vergabegrundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz gelten auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge aus dem Unionshaushalt durch die EU-Kommission (EuG, 21.04.2021, T-525/19).
Auftragsvergabe durch EU-Kommission
Das EuG entschied, dass die EU-Kommission in einem Ausschreibungsverfahren Vergabegrundsätze verletzte, weil sie eines der Auswahlkriterien im Laufe des Verfahrens aufhob.
Änderung von Auswahlkriterien unzulässig
Die Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz verbieten es, Zuschlagskriterien oder ihre Auslegung während des Vergabeverfahrens zu verändern. Gleiches gilt nach der Entscheidung des EuG auch für Auswahlkriterien für die Teilnahme an nicht offenen Vergabeverfahren. Die nachträgliche Änderung von Auswahlkriterien wirkt sich negativ auf die Stellung von Bewerbern aus, die wegen des anschließend geänderten Kriteriums von dem Verfahren ausgeschlossen wurden. Außerdem benachteiligt die Änderung potenzielle Bewerber, die aufgrund des später geänderten oder weggefallenen Kriteriums nicht an der Ausschreibung teilgenommen haben.