Update Arbeitsrecht Februar 2020
Vergütung an gesetzlichen Feiertagen
BAG vom 16.10.2019, 5 AZR 352/18
Das BAG stellt in diesem Urteil klar, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf Feiertagsvergütung trotz einer entgegenstehenden vertraglichen Vereinbarung unabdingbar ist. Eine vertragliche Zusatzvereinbarung, die nur solche Tage zu vergütungspflichtigen Arbeitstagen eines Zeitungszustellers erklärt, an welchen eine Zeitung erscheint, ist nach Auffassung des BAG teilweise unwirksam.
SACHVERHALT
Die Parteien streiten über Vergütung für Feiertage, die auf einen ansonsten arbeitspflichtigen Werktag fallen. Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1993 als Zeitungszusteller beschäftigt. Im Jahre 2014 vereinbarten die Parteien, dass der Kläger zur Belieferung von Abonnenten täglich von Montag bis Samstag eingesetzt werde. Mit einer weiteren Ergänzung des Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien im Jahr 2015 sodann, dass Arbeitstage des Zustellers alle Tage seien, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erschienen. Die Beklagte rechnete das Arbeitsverhältnis im Jahr 2015 auf Basis des seinerzeitigen Mindestlohns von 6,38 EUR brutto je Zeitstunde ab. Sie zahlte jedoch keine Vergütung für fünf gesetzliche Wochenfeiertage des Jahres 2015, u. a. Karfreitag und Ostermontag. Der Kläger obsiegte mit seiner Klage auf Feiertagsabgeltung sowohl vor dem Arbeitsgericht Dresden als auch dem Sächsischen Landesarbeitsgericht.
ENTSCHEIDUNG
Nach Auffassung des BAG kann der Kläger für die Wochenfeiertage im Jahr 2015 Entgeltzahlung nach § 2 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) verlangen. Das LAG habe jedoch rechtsfehlerhaft für die Berechnung der Anspruchshöhe auf einen Referenzzeitraum von drei Monaten abgestellt.
Aufgrund § 2 Abs. 1 EFZG ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das Entgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Der Anspruch auf Entgeltzahlung an Feiertagen bestehe jedoch nur dann, wenn der Feiertag die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall ist: Wäre der Arbeitnehmer nur aus dem Grund zur Arbeit herangezogen worden, weil der betreffende Tag kein Feiertag gewesen wäre, entstehe ein Entgeltzahlungsanspruch nach § 2 Abs. 1 EFZG.
Die arbeitsvertragliche Vereinbarung, dass Arbeitstage des Klägers nur diejenigen Tage seien, an denen Zeitungen im Zustellgebiet des Klägers erschienen, verstoße gegen § 12 EFZG, was zur Teilnichtigkeit der Klausel führe. § 12 EZFG besagt, dass von den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf. Eine derartige Vereinbarung zur Arbeitszeit folgt nach Ansicht des BAG keinem feiertagsunabhängigen Schema.
Zur Berechnung des Feiertagsentgelts bedürfe es einer hypothetischen Betrachtung nach dem Entgeltausfallprinzip. Es liege daher nahe, eine repräsentative Bemessung der Feiertagsvergütung von Zeitungszustellern in einem Zeitraum zu wählen, der nahe an dem jeweiligen Feiertag liege.
PRAXISTIPP
Das BAG zeigt denjenigen Vertragsgestaltungen Grenzen auf, die den Arbeitgeber von der Pflicht zur Zahlung von Feiertagsvergütungen befreien sollen. Auch die Anknüpfung an vermeintlich neutrale Kriterien – wie die Frage, ob an dem Tag Zeitungen zugestellt werden – kann demnach unzulässig sein, wenn dieses Kriterium an das Vorliegen eines gesetzlichen Feiertags anknüpft.
Selbstverständlich sind auch weiterhin arbeitsvertragliche Gestaltungen denkbar, die trotz einer (ggf. teilweisen) Übereinstimmung von arbeitsfreien Tagen mit Feiertagen zulässig bleiben. Das geforderte feiertagsunabhängige Schema läge wohl vor, wenn im streitgegenständlichen Sachverhalt die Zeitungen im Zustellgebiet auch an Tagen nicht erscheinen würden, welche keine Feiertage sind. In dem Fall wäre der Feiertag nicht die alleine Ursache für den Arbeitsausfall gewesen.
Für die Vertragsgestaltung ist im Einzelfall genau zu prüfen, ob der Arbeitsausfall aufgrund der Vertragsgestaltung allein auf einen Feiertag zurückzuführen ist. Nur dann liegen die Voraussetzungen für die Zahlung der Feiertagsvergütung vor, welche nicht abdingbar sind.