23.03.2020Fachbeitrag

Vergabe 1075

Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen Dringlichkeit selten erlaubt

Ein  Absehen  von  einer  EU-weiten  Bekanntmachung wegen  „äußerster  Dringlichkeit“  und  „zwingenden Gründen“ kommt nur bei akuten Gefahrensituationen und höherer  Gewalt  in  Betracht.  Drohende  Gefahren  und Schäden  für  Leib  und  Leben  müssen  ein  sofortiges,  die Einhaltung  von  Fristen  ausschließendes  Handeln erfordern (OLG Düsseldorf, 20.12.2019, Verg 18/19).

Absehen  von  einer  EU-weiten Bekanntmachung

Der  Auftraggeber  vergab  den  Auftrag  für  über  3 Mio.  Euro ohne  EU-weite  Bekanntmachung  im  Verhandlungsverfahren ohne  Teilnahmewettbewerb.  Als  Begründung  führte  er „drohende  Behinderungen  und  das  unkontrollierte  Abziehen von Schlüsselgewerken von der Baustelle sowie ggfs. weitere Ansprüche auf Bauzeitenverlängerung“ an.

Wirtschaftliche Erwägungen nicht ausreichend

Laut  OLG  Düsseldorf  erfüllt  diese  Begründung  die Anforderungen des § 3a Abs. 3 Nr. 4 VOB/A-EU an ein Verhandlungsverfahren  ohne  Teilnahmewettbewerb  nicht.  Im Sinne einer gebotenen sehr engen Auslegung kann „Äußerste Dringlichkeit“  nicht  mit  wirtschaftlichen  Erwägungen  begründet werden.

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