Vergabe 1075
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen Dringlichkeit selten erlaubt
Ein Absehen von einer EU-weiten Bekanntmachung wegen „äußerster Dringlichkeit“ und „zwingenden Gründen“ kommt nur bei akuten Gefahrensituationen und höherer Gewalt in Betracht. Drohende Gefahren und Schäden für Leib und Leben müssen ein sofortiges, die Einhaltung von Fristen ausschließendes Handeln erfordern (OLG Düsseldorf, 20.12.2019, Verg 18/19).
Absehen von einer EU-weiten Bekanntmachung
Der Auftraggeber vergab den Auftrag für über 3 Mio. Euro ohne EU-weite Bekanntmachung im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb. Als Begründung führte er „drohende Behinderungen und das unkontrollierte Abziehen von Schlüsselgewerken von der Baustelle sowie ggfs. weitere Ansprüche auf Bauzeitenverlängerung“ an.
Wirtschaftliche Erwägungen nicht ausreichend
Laut OLG Düsseldorf erfüllt diese Begründung die Anforderungen des § 3a Abs. 3 Nr. 4 VOB/A-EU an ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nicht. Im Sinne einer gebotenen sehr engen Auslegung kann „Äußerste Dringlichkeit“ nicht mit wirtschaftlichen Erwägungen begründet werden.