Vergabe 1347
Verpflichtender Bieterausschluss nur bei Ermessensreduzierung „auf Null“
Liegt bei einem Bieter ein Ausschlussgrund vor, muss der Auftraggeber ihn nur dann vom Vergabeverfahren ausschließen, wenn der Ausschluss die einzig richtige Entscheidung ist (OLG Koblenz, 22.06.2022, Verg 1/22).
Ermessensausübung maßgeblich
Nach § 124 GWB dürfen Auftraggeber einen Bieter von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn allgemeine Gründe gegen eine Auftragsvergabe sprechen. Der Auftraggeber muss in diesem Fall ermessensfehlerfrei über den Ausschluss des Bieters entscheiden. Er muss hierfür eine Prognose darüber treffen, ob der Bieter den Auftrag trotz des Ausschlussgrundes ordnungsgemäß erfüllen wird.
Täuschung über Eignungskriterien
Ein solcher Ausschlussgrund liegt u.a. vor, wenn ein Bieter in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien schwerwiegend täuscht. Im entschiedenen Fall forderte ein Bieter den Ausschluss seines Mitbieters, weil dieser in seinen Eignungsnachweisen unwahre Angaben gemacht habe.
Gesamtschau entscheidend
Der Vergabesenat entschied, dass das Ermessen des Auftraggebers in der Gesamtschau nicht „auf Null“ reduziert gewesen sei. Ein Ausschluss des Bieters sei daher nicht die einzig richtige Entscheidung gewesen.