15.12.2017Fachbeitrag

Newsletter Gesellschaftsrecht/M&A Dezember 2017

Verschärfte Regeln für die Beteiligung unionsfremder Investoren an deutschen Unternehmen

Durch eine Novelle der Außenwirtschaftsverordnung hat die Bundesregierung die Hürden für M&A-Transaktionen unter Beteiligung von unionsfremden Investoren erhöht. Parallel dazu hat die Europäische Kommission im September den Entwurf einer Verordnung zur Schaffung eines Europäischen Rechtsrahmens für die Überprüfung von ausländischen Investitionen vorgelegt.

Im Juli 2017 hat die Bundesregierung die bestehenden Regelungen zur Kontrolle unionsfremder Investitionen in Deutschland verschärft. Zum einen hat sie einen Katalog von besonders sicherheitsrelevanten Wirtschaftsbereichen eingeführt. Investitionen in diesen Bereichen können nach Ansicht der Bundesregierung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstellen. Betroffen sind insbesondere Investitionen in Unternehmen, die sogenannte Kritische Infrastrukturen betreiben. Darunter fallen bestimmte Dienstleistungen und Anlagekategorien in den folgenden Wirtschaftsbereichen:

  • Energie
  • Wasser
  • Ernährung
  • Informationstechnik und Telekommunikation
  • Gesundheit
  • Finanz- und Versicherungswesen
  • Transport und Verkehr

Darüber hinaus umfasst der neue Katalog solche Unternehmen, die branchenspezifische Software zum Betrieb von Kritischen Infrastrukturen entwickeln oder ändern, die mit Aufgaben der Telekommunikationsüberwachung betraut sind, die Cloud-Computing-Dienste erbringen oder die im Bereich der Telematikinfrastruktur tätig sind.

Neue Meldepflicht von Investitionen in besonders sicherheitsrelevanten Wirtschaftsbereichen

Erwirbt ein unionsfremder Investor eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen, das in einem besonders sicherheitsrelevanten Wirtschaftsbereich tätig ist, so hat er den Erwerb dem Bundeswirtschaftsministerium („BMWi“) neuerdings schriftlich zu melden. Dies betrifft alle Erwerbe, durch die der Investor mindestens 25 Prozent der Stimmrechte erwirbt. Nach Zugang der Meldung kann das BMWi prüfen, ob der Erwerb eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Ausweitung der Prüffristen

Neu ist auch, dass die dreimonatige Aufgreiffrist bei sämtlichen Investitionen erst mit Kenntnis des BMWi vom Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags beginnt. Dadurch werden faktisch alle Investoren zu einer Meldung gezwungen, um Transaktionssicherheit zu erreichen. Denn erlangt das BMWi keine Kenntnis, kann es relevante Transaktionen noch innerhalb von fünf Jahren aufgreifen. In der Praxis wird ohne Meldung die Kenntnis des Ministeriums kaum nachzuweisen sein. Greift das BMWi eine Transaktion auf, ist dies für die beteiligten Unternehmen mit erheblichem Aufwand verbunden. Diese müssen eine Vielzahl von Unterlagen und Dokumenten einreichen, die in einer Allgemeinverfügung aufgeführt sind. Da alle Unterlagen auf Deutsch einzureichen sind, kann dies zu einem erheblichen Übersetzungsaufwand führen. Nach Eingang der vollständigen Unterlagen hat das BMWi nunmehr vier Monate Zeit, um den Erwerb zu prüfen.

EU-Verordnung zur Schaffung eines Europäischen Rechtsrahmens

Neben der Verschärfung der nationalen Investitionskontrolle durch die Bundesregierung hat parallel die Europäische Kommission im September 2017 den Entwurf einer Verordnung zur Schaffung eines Rechtsrahmens zur Prüfung von ausländischen Direktinvestitionen in der EU vorgestellt. Der Entwurf gibt den EU-Mitgliedstaaten zum einen Mindestanforderungen für die Prüfung von ausländischen Direktinvestitionen in der EU vor. Darüber hinaus werden nicht abschließend Kriterien benannt, die bei einer Beurteilung, ob eine Investition die Sicherheitsinteressen oder die öffentliche Ordnung eines Mitgliedstaats gefährdet, zu beachten sind. Beispielsweise ist zu berücksichtigen, ob der Investor durch einen Staat oder eine Regierung kontrolliert wird, oder von diesem finanziert wird oder ob sensible Einrichtungen oder kritische Technologien betroffen sind. Der Entwurf sieht zudem vor, dass Mitgliedstaaten die EU-Kommission innerhalb von fünf Arbeitstagen über eingeleitete Verfahren informieren. Die Kommission selber kann innehalb von 25 Arbeitstagen gegenüber einem Mitgliedstaat, der ein Prüfungsverfahren eingeleitet hat, eine Einschätzung abgeben.

Fazit

Investoren werden in Zukunft noch häufiger eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragen müssen, um schnellstmöglich Transaktionssicherheit zu erlangen. Sofern Investitionen besonders sicherheitsrelevante Wirtschaftsbereiche betreffen, werden die Parteien durch die neue Meldepflicht einen größeren Aufwand und mehr Zeit einplanen müssen. Eine effiziente Gestaltung des Transaktionsprozesses wird noch wichtiger werden.

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