Vergabe 1505
Verzicht auf Lose nur bei eigenen Vorteilen
OLG Düsseldorf, 21.08.2024,Verg 6/24
Der Auftraggeber darf auf Lose verzichten, wenn dies die Bauzeit verkürzt und so wirtschaftliche Vorteile für ihn bringt. Vorteile für die Allgemeinheit reichen nicht aus.
Gesamtvergabe
Der Auftraggeber schrieb ein Straßenbauvorhaben aus. Die Gesamtvergabe begründete er mit einer kürzeren Bauzeit. Hierdurch würden nachteilige Folgen für den Straßenzustand, die Verkehrsteilnehmer, die Umwelt und die Volkswirtschaft vermieden.
Wirtschaftliche Gründe bei Bauzeitverkürzung
Der Vergabesenat stellt klar: Eine Bauzeitverkürzung ist nicht automatisch ein wirtschaftlicher Grund im Sinne des § 97 Abs. 4 S. 3 GWB. Vielmehr muss hieraus ein wirtschaftlicher Vorteil für den Auftraggeber resultieren. Vorteilhafte Folgen für die Allgemeinheit können dieses Erfordernis nicht ersetzen.
Anforderung an Begründung
Der Auftraggeber hätte demnach seine Begründung – zumindest auch – darauf stützen müssen, dass aus einer längeren Bauzeit höhere Kosten für ihn selbst erwachsen.
Konsequenz
Die Begründung ist schwer nachvollziehbar, denn die öffentliche Hand ist nicht nur für Steuergeld, sondern auch für Infrastruktur und Umwelt verantwortlich. Egal! Das Ergebnis zählt: Wer gut begründet, darf auf Lose verzichten.