17.12.2024Fachbeitrag

Vergabe 1505

Verzicht auf Lose nur bei eigenen Vorteilen

OLG Düsseldorf, 21.08.2024,Verg 6/24

Der Auftraggeber darf auf Lose verzichten, wenn dies die Bauzeit verkürzt und so wirtschaftliche Vorteile für ihn bringt. Vorteile für die Allgemeinheit reichen nicht aus.

Gesamtvergabe

Der Auftraggeber schrieb ein Straßenbauvorhaben aus. Die Gesamtvergabe begründete er mit einer kürzeren Bauzeit. Hierdurch würden nachteilige Folgen für den Straßenzustand, die  Verkehrsteilnehmer, die Umwelt und die Volkswirtschaft vermieden.

Wirtschaftliche Gründe bei Bauzeitverkürzung

Der Vergabesenat stellt klar: Eine Bauzeitverkürzung ist nicht automatisch ein wirtschaftlicher Grund im Sinne des § 97 Abs. 4 S. 3 GWB. Vielmehr muss hieraus ein wirtschaftlicher Vorteil für den Auftraggeber resultieren. Vorteilhafte Folgen für die Allgemeinheit können dieses Erfordernis nicht ersetzen.

Anforderung an Begründung

Der Auftraggeber hätte demnach seine Begründung – zumindest auch – darauf stützen müssen, dass aus einer längeren Bauzeit höhere Kosten für ihn selbst erwachsen.

Konsequenz

Die Begründung ist schwer nachvollziehbar, denn die öffentliche Hand ist nicht nur für Steuergeld, sondern auch für Infrastruktur und Umwelt verantwortlich. Egal! Das Ergebnis zählt: Wer gut begründet, darf auf Lose verzichten.

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