17.12.2024Fachbeitrag

Vergabe 1506

Verzicht auf Lose: Umfassende Abwägung genügt

OLG Düsseldorf, 21.08.2024, Verg 7/24

Der öffentliche Auftraggeber darf auf eine losweise Vergabe verzichten, wenn er intensiv zwischen dem Gebot einer Fachlosvergabe und den Gründen für eine Gesamtvergabe abwägt.

Umfassende Abwägung

Die Gründe für eine Gesamtvergabe müssen gegenüber den Gründen für eine Losvergabe klar überwiegen. Lediglich anerkennenswerte Gründe genügen nicht. Dabei steht dem Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu. Der Auftraggeber muss Pro und Contra der widerstreitenden Interessen in einem Vermerk festhalten. Allein Gründe für die Gesamtvergabe anzuführen, genügt nicht.

Wirtschaftliche Gründe

Wenn der öffentliche Auftraggeber wirtschaftliche Gründe für die Gesamtvergabe geltend macht, müssen ihn die wirtschaftlichen Nachteile einer Losvergabe selbst treffen. Nachteile für Dritte, die Umwelt oder die Volkswirtschaft rechtfertigen einen Verzicht auf Lose nicht.

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