Vergabe 738
VOB/A: Bekanntgabe der Zuschlagskriterien unterhalb der EU- Schwellenwerte nicht erforderlich
Der BGH hat entschieden, dass Auftraggeber bei Bauvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte nur im Ausnahmefall verpflichtet sind, die Kriterien für die Angebotswertung vorab bekanntzugeben (BGH, 10.05.2016, X ZR 66/15)
Objektive Bestimmbarkeit ausreichend
Der Auftraggeber darf die Kriterien für die Angebotswertung zwar nicht völlig frei bestimmen. Denn dann bestünde die Gefahr eines willkürlichen Zuschlags. Für eine transparente Vergabeentscheidung reicht es nach Auffassung des BGH jedoch aus, dass sich die Kriterien für die Angebotswertung anhand der Vergabeunterlagen objektiv bestimmen lassen und für sachkundige Unternehmen auf der Hand liegen. Die VOB/A verpflichte den Auftraggeber im Unterschwellenbereich nicht dazu, die Zuschlagskriterien in der Bekanntmachung zu benennen.
Bekanntmachung nur im Einzelfall erforderlich
Der Auftraggeber muss die Wertungskriterien nur dann vorabfestlegen und transparent machen, wenn die Umstände des Einzelfalls dies gebieten. Dies ist insbesondere vom Gegenstand des ausgeschriebenen Auftrags und der Detailliertheit des Leistungsverzeichnisses abhängig. Die Entscheidung bleibt auch nach der Vergaberechtsreform relevant. Denn die Regelungen für den Unterschwellenbereich
wurden bisher nicht geändert.