Update Gesellschaftsrecht 07
Vorgaben zur Darstellung der Covid-19-Folgen in (Halbjahres-)Abschlüssen
Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA hat heute Hinweise dazu veröffentlicht, wie die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie in IFRS-Abschlüssen zu berücksichtigen sind. Diese Hinweise gelten primär für börsennotierte Unternehmen, aber auch für andere Unternehmen, die nach IFRS berichten, und dürften in der Praxis auch Auswirkungen auf HGB-Abschlüsse haben.
In der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass zwar grundsätzlich Halbjahresabschlüsse oder sonstige Zwischenabschlüsse nur verkürzte Informationen enthalten, aber alle neuen Entwicklungen ausführlich darzustellen sind. Hierunter fällt nach Auffassung der ESMA eine ausführliche Darstellung in Bezug auf die Erläuterung der Folgen der Covid-19-Pandemie für das jeweilige Unternehmen. Beispielsweise sollte dargelegt werden, von welchen erleichterten rechtlichen Rahmenbedingungen die jeweilige Gesellschaft Gebrauch macht, die speziell wegen der Folgen der Covid-19-Pandemie erlassen wurden.
Ausblick ist zu aktualisieren
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Informationen zum Ausblick für das Gesamtgeschäftsjahr aus dem letzten Jahresabschluss kritisch zu hinterfragen und zu aktualisieren sind. Dies umfasst auch die sogenannte Going Concern-Perspektive. Gibt es hieran Zweifel, ist dies offenzulegen.
Des Weiteren sollen Risiken, die sich aus den Folgen der Covid-19-Pandemie ergeben, individuell offengelegt werden. Hierunter können etwa Liquiditätsrisiken, Restrukturierungen der Verbindlichkeiten, neue Finanzierungslinien und der Bruch von Covenants fallen. Die ESMA weist dabei im Detail darauf hin, welche anwendbaren IFRS-Vorschriften hierbei zu beachten sind. Auch sogenannte Impairment-Tests sollen berücksichtigt werden, das heißt, die Frage, inwieweit Abschreibungen notwendig sind.
Keine adjusted figures
Die ESMA rät davon ab, in den Gewinn- und Verlustrechnungen adjustierte Zahlen in Bezug auf die Effekte aus der Covid-19-Pandemie aufzunehmen. Vielmehr können entsprechende Erklärungen in den Erläuterungen ergänzt werden.
Im Zusammenhang mit diesen Vorgaben werden sicherlich auch Investoren und Abschlussprüfer besonders kritisch auf Zwischenberichte sowohl nach IFRS als auch nach HGB schauen. Dabei wird sich verstärkt die Frage stellen, inwieweit auch bei notierten Gesellschaften die Pflicht zur Veröffentlichung von Ad-hoc-Mitteilungen entsteht in Bezug auf offengelegte Angaben etwa zum Ausblick.
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