Vergabe 1503
Vorsorgliche und erneute Rügen
OLG Düsseldorf, 04.04.2022,Verg 35/21
Das Fazit aus dem OLG-Beschluss: Im Zweifel sollten Bieter ein zweites Mal rügen.
Neue Rüge bei neuemNachprüfungsverfahren
Rügt ein Bieter einen Vergabefehler und führt der Auftraggeber im Anschluss an das Nachprüfungsverfahren den entsprechenden Verfahrensabschnitt erneut durch, muss der Bieter den Vergabefehler bei Bedarf erneut rügen. Der Bieter kann sich nicht darauf berufen, den Fehler schon vor dem ersten Nachprüfungsverfahren gerügt zu haben.
„Vorsorgliche“ Rügen ausnahmsweise zulässig
Erkennt der Bieter, dass eine bevorstehende Handlung des Auftraggebers möglicherweise einen Vergaberechtsverstoß darstellen wird, darf er dies auch vor der entsprechenden Handlung rügen. In diesem Fall muss er seine Rüge nicht wiederholen, sollte es tatsächlich zu einem Vergaberechtsverstoß kommen. Dies würde eine bloße Förmelei darstellen.
Rügen „ins Blaue hinein“ unzulässig
Mögliche zukünftige Vergabefehler ohne entsprechende Anhaltspunkte darf der Bieter jedoch nicht vorsorglich rügen. Ist ein Vergaberechtsverstoß durch eine Handlung des Auftraggebers nicht zu erkennen und drohte eine solche Handlung nicht unmittelbar, darf der Bieter (noch) nicht rügen. Das Vergaberecht sieht vorsorgliche Rügen künftigen Fehlverhaltens grundsätzlich nicht vor.
Tipp
Auch bei vorsorglichen Rügen kann eine Wiederholung nur helfen, nicht schaden.