04.06.2024Fachbeitrag

Vergabe 1460, ÖPNV 135

Wann sind Wettbewerbsvorteile auszugleichen?

S-Bahn Berlin: Kammergericht beanstandet Vorteil für DB-Tochterunternehmen. Berlin und Brandenburg müssen nun die Vergabeunterlagen anpassen. (KG Berlin, 01.03.2024 - Verg 11/22).

Lieferung, Instandhaltung sowie Betrieb von S-Bahnen

Gegenstand der Ausschreibung war ein Auftrag zur Lieferung, Instandhaltung sowie Betrieb für die Teilnetze Nord-Süd und die Stadtbahn der Berliner S-Bahn. Bisher erbrachte die S-Bahn Berlin GmbH, ein Tochterunternehmen der DB AG, diese Leistungen. Für die Instandhaltung nutzt die S-Bahn Berlin GmbH eigene Werkstätten, die an das S-Bahnnetz angeschlossen sind.

Wettbewerbsvorteil durch eigene Werkstätten

Im Vergabeverfahren sahen die Auftraggeber – die Länder Berlin und Brandenburg – vor, dass auch die Kosten für die Gleisanschlüsse an die optional zu nutzenden Grundstücke für die Errichtung von Werkstätten zur Instandsetzung in den Wertungspreis einfließen. Hiergegen wendete sich ein Bieter und machte zudem weitere Vergabefehler geltend.

Verpflichtung zum Vorteilsausgleich

Das KG gab dem Bieter in einigen Punkten Recht: Unter anderem dürfen die Kosten für die Gleisanschlüsse nicht in den Wertungspreis einfließen, da die S-Bahn Berlin GmbH bereits über angeschlossene Werkstätten verfüge und somit keine zusätzlichen Kosten tragen müsse. Dieser Wettbewerbsvorteil sei angemessen auszugleichen, damit kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliege.

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