Vergabe 493
Wertung erfordert Abstufung – alles oder nichts unzulässig
Eine 100- oder 0-Punkte-Wertung verstößt bei nur zwei abgegebenen Angeboten gegen das Vergaberecht (OLG Düsseldorf, 22.01.2014, VII Verg 26/13).
Keine Punkte oder Nichts-Prinzip grundsätzlich zulässig
Auftraggeber hatte die „klassische“ Wertungsmatrix vorgeben, wonach z.B. im Kriterium Qualität das beste Angebot 100 und das schlechteste 0 Punkte erhält und die dazwischen liegenden Angebote über eine lineare Interpolation bepunktet werden.
Rechtswidrigkeit der Wertungsmatrix bei zwei Angeboten
Bei nur zwei Angeboten ist eine solche Wertungsmatrix unzulässig, stellt das OLG Düsseldorf fest. Die Wertungspunkte des unterlegenen Angebots fallen nämlich dann vollständig „unter den Tisch“ (0 Punkte) und dies diskriminiert den Bieter unangemessen.
Auftraggeber weiß nicht, ob nur zwei Angebote eingehen!
Was tun? Im Rahmen der Qualität sollten die Auftraggeber die Formel nicht anwenden. Im Kriterium Preis muss ein „Deckel“ eingebaut werden, um - auch bei zwei Angeboten - die Preise in Relation zu setzen und bepunkten zu können.
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