Vergabe 460
Wertungskriterien dürfen nicht geheim bleiben
Das OLG Düsseldorf stellt in seiner Entscheidung noch einmal klar, dass Wertungskriterien den Bietern grundsätzlich vollständig und rechtzeitig bekannt gemacht werden müssen (OLG Düsseldorf, 19.06.2013, Verg 8/13).
Zeitpunkt: Vor Ablauf Angebotsfrist
Öffentliche Auftraggeber müssen bereits mit der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen, spätestens jedoch rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist, die maßgeblichen Wertungskriterien inklusive der Gewichtung bekannt geben. Dazu zählen auch alle Unterkriterien mit Gewichtung und Angabe, worauf es dem öffentlichen Auftraggeber bei der Wertung ankommt. Die Bieter müssen erkennen, wann aus Sicht des Auftraggebers Angebote als gut oder schlecht gelten.
Matrix oder Erklärung
Auftraggeber sollten daher eine Bewertungsmatrix oder textliche Erklärungen beifügen, nicht ausreichend ist es, den Bietern schlicht die „Unter-Unterkriterien“ stichpunktartig mitzuteilen.
Praxistipp
Fälschlicherweise gehen öffentliche Auftraggeber oft davon aus, dass die von ihnen angegebenen Kriterien quasi selbsterklärend sind. Regelmäßig haben sie für die eigentliche Wertung sogar ein differenziertes Schema/eine Matrix „in der Schublade“. Diese Informationen müssen sie den Bietern – rechtzeitig – bekannt geben.
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