Vergabe 523
Wertungskriterien dürfen nicht nachgeschoben werden
Bei der Angebotswertung darf der Auftraggeber nur solche Wertungskriterien heranziehen, die er zuvor in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt hat (OLG Karlsruhe vom 31.01.2014 – 15 Verg 10/13).
Keine Änderung oder Erweiterung der Wertungskriterien
Der Auftraggeber ist aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und Transparenz des Wertungsverfahrens an die bekannt gemachten Wertungskriterien gebunden und darf nicht nachträglich Kriterien aufstellen und in die Wertung einbeziehen.
Wertungskriterien müssen verständlich formuliert sein
Inhaltlich müssen die Wertungskriterien so gestaltet sein, dass alle durchschnittlich fachkundigen Bieter sie in gleicher Weise verstehen.
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