18.06.2024Fachbeitrag

Vergabe 1476, Beihilfe 94

Widerruf einer Förderung bei Vergabeverstoß vor Zuwendungsbescheid

Um eine Förderzusage zu widerrufen, genügt ein objektiver Vergaberechtsverstoß – sogar vor Erhalt der Förderzusage (VG Gießen, 11.12.2023, 4 K 1641/22.GI).

Verstoß vor Bekanntgabe

Der Zuwendungsempfänger wandte sich gegen den Widerruf einer Förderung aufgrund eines Vergaberechtsverstoßes vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids. Der Bescheid verwies unter anderem auf „Allgemeine Nebenbestimmungen für die Zuwendung zur institutionellen Förderung“ (ANBEST-I).

Auflage zum Vergaberecht kann rückwirkend gelten

Das VG hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Aufgrund der ANBEST-I sei der Kläger im Ausgangsfall auch rückwirkend verpflichtet gewesen, die Vergabeauflagen einzuhalten. In einer Gesamtschau mit dem Regelungsgehalts des Bescheids sei davon auszugehen, dass die Auflage ihrem Inhalt nach rückwirkend in Kraft treten sollte.

Objektiver Vergabeverstoß genügt

Zur Erfüllung des Widerrufstatbestands reiche zudem ein objektiver Verstoß gegen eine Auflage aus. Der  Widerrufstatbestand selbst differenziere nicht nach der Intensität oder der Vorwerfbarkeit des Vergabeverstoßes und dessen Folgen für die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens. Auch für ggf. nachteilig betroffene Unternehmen spielt die Vorwerfbarkeit des Vergaberechtsverstoßes und der Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung keine Rolle.

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