Vergabe 1476, Beihilfe 94
Widerruf einer Förderung bei Vergabeverstoß vor Zuwendungsbescheid
Um eine Förderzusage zu widerrufen, genügt ein objektiver Vergaberechtsverstoß – sogar vor Erhalt der Förderzusage (VG Gießen, 11.12.2023, 4 K 1641/22.GI).
Verstoß vor Bekanntgabe
Der Zuwendungsempfänger wandte sich gegen den Widerruf einer Förderung aufgrund eines Vergaberechtsverstoßes vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids. Der Bescheid verwies unter anderem auf „Allgemeine Nebenbestimmungen für die Zuwendung zur institutionellen Förderung“ (ANBEST-I).
Auflage zum Vergaberecht kann rückwirkend gelten
Das VG hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Aufgrund der ANBEST-I sei der Kläger im Ausgangsfall auch rückwirkend verpflichtet gewesen, die Vergabeauflagen einzuhalten. In einer Gesamtschau mit dem Regelungsgehalts des Bescheids sei davon auszugehen, dass die Auflage ihrem Inhalt nach rückwirkend in Kraft treten sollte.
Objektiver Vergabeverstoß genügt
Zur Erfüllung des Widerrufstatbestands reiche zudem ein objektiver Verstoß gegen eine Auflage aus. Der Widerrufstatbestand selbst differenziere nicht nach der Intensität oder der Vorwerfbarkeit des Vergabeverstoßes und dessen Folgen für die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens. Auch für ggf. nachteilig betroffene Unternehmen spielt die Vorwerfbarkeit des Vergaberechtsverstoßes und der Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung keine Rolle.