Vergabe 639
Wirtschaftlichstes oder günstigstes Angebot?
Öffentliche Auftraggeber dürfen Wertungskriterien ändern und nur den Preis werten – müssen dies aber transparent bekanntmachen (OLG Düsseldorf, 28.01.2015, Verg 31/14).
Wirtschaftlich meint nicht reine Preiswertung
Enthalten die Bekanntmachung und/oder die Vergabeunterlagen die Angabe, dass der öffentliche Auftraggeber den Zuschlag auf das „wirtschaftlichste Angebot“ erteilen wird, darf er nicht nur den Preis werten. Die Bieter rechnen beim „wirtschaftlichsten Angebot“ nicht damit, dass nur der Angebotspreis maßgeblich ist und haben entsprechend ihre Angebote kalkuliert.
Reduzierung auf Kriterium „Preis“ Erlaubt
Dennoch dürfen Auftraggeber im Laufe des Verfahrens ihre ursprünglich vorgesehenen Wertungskriterien ändern und dann nur den Preis werten. Sie müssen vorher aber transparent und eindeutig mitteilen, dass der Preis nunmehr einziges Wertungskriterium ist, und den Bietern die Gelegenheit geben, ihre Angebote anzupassen und neu zu kalkulieren.