Vergabe 1035
Zur Rechtfertigung einer technischen Produktvorgabe
Um eine technische Produktvorgabe zu rechtfertigen, muss der Auftraggeber konkret darlegen, dass eine produktneutrale Ausschreibung einen unverhältnismäßigen Mehraufwand oder nicht hinnehmbare Beeinträchtigungen der Funktionalität nach sich ziehen würde (OLG Düsseldorf, 16.10.2019, Verg 66/18).
Grundsatz der produktneutralen Vergabe
Der Auftraggeber darf vom Grundsatz der produktneutralen Vergabe gemäß § 31 Abs. 1 VgV abweichen, wenn dies durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist.
Darlegungslast beim Auftraggeber
Eine Produktvorgabe aus technischen Gründen sei zwar sachlich gerechtfertigt, wenn Risikopotentiale (z.B. Fehlfunktionen, Kompatibilitätsprobleme) im Interesse der Systemsicherheit und Funktion wesentlich verringert werden. Dafür trägt der Auftraggeber aber die Darlegungslast, an die das OLG hohe Anforderungen stellt.
Mit Alternativen auseinandersetzen
Der Auftraggeber muss dokumentieren, ob und weshalb alternative Produkte hinter den an den Auftragsgegenstand gestellten Anforderungen zurückbleiben. Er muss außerdem ein gewisses Maß an Mehraufwand in Kauf nehmen, wie bspw. Schnittstellen zu lizenzieren, um die Kompatibilität von verschiedenen Systemen herzustellen oder Mitarbeiter im Umgang mit anderen Systemen zu schulen.