Vergabe 1086
Zuschlag nach Ende der Bindefrist
Das OLG Celle entschied, dass ein Angebot nicht allein deshalb auszuschließen ist, weil die Bindefrist für das Angebot abgelaufen ist (OLG Celle, 30.01.2020, 13 Verg 14/19).
Kein Ausschluss wegen Ablauf der Bindefrist
Gibt ein Bieter ein Angebot ab und stimmt er einer Bindesfristverlängerung nicht zu, erlischt sein Angebot vergaberechtlich nicht allein durch Ablauf der Bindefrist.
Abgelaufene Angebote berücksichtigen
Der öffentliche Auftraggeber muss für den Zuschlag auch Angebote mit abgelaufener Bindefrist berücksichtigen. Entscheidend ist, ob der Bieter weiterhin Interesse am Auftrag hat. Dies ist nach Auffassung des OLG Celle auch der Fall, wenn der Bieter der Bindefristverlängerung nicht zustimmt, aber einen Nachprüfungsantrag stellt, um selbst den Zuschlag zu erhalten.
Zuschlag bleibt möglich
Im Einzelfall ist der Auftraggeber sogar verpflichtet, den Zuschlag auf ein abgelaufenes Angebot zu erteilen, wenn es sich um das wirtschaftlichste Angebot handelt. Zivilrechtlich gibt der Auftraggeber dann mit seinem Zuschlag ein neues Angebot ab, das der Bieter annehmen kann – aber nicht muss.
Ob andere Gerichte dieser überraschenden Entscheidung folgen und andere Rechtsgebiete zugunsten der Wirtschaftlichkeit unterordnen, bleibt abzuwarten.