Vergabe 1408
Zuschlag verboten, wenn Aufklärung scheitert?
Kann der Auftraggeber bei einem ungewöhnlich niedrigen Angebot die Preiskalkulation nicht aufklären, muss er das Angebot ablehnen (OLG Schleswig, 19.07.2023, 54 Verg 3/23).
Beweislast für Auskömmlichkeit trifft den Bieter
Bei einem ungewöhnlich niedrigen Angebot hat der Bieter nachzuweisen, dass der Preis auskömmlich ist. Hierzu muss er seine Kalkulation und deren Grundlagen umfassend und schlüssig erläutern.
Ohne Aufklärung kein Zuschlag
Ist die Auskömmlichkeit nicht aufzuklären, muss der Auftraggeber den Zuschlag auf das auskömmliche Angebot ablehnen, sofern kein atypischer Fall vorliegt.
Günstiges Angebot als Gefahrenquelle
Denn unangemessen niedrige Angebotspreise bergen gesteigerte Risiken. Beispielsweise könnte der Bieter versuchen, den Auftrag so unaufwendig wie möglich und insoweit nicht mehr vertragsgerecht zu erbringen. Dies widerspräche dem Anliegen des Vergaberechts, die wirtschaftlichste Leistung zu beschaffen.