Schon vergeben?

Der Vergaberecht-Podcast von HEUKING

Unter dem Titel „Schon vergeben – Der Vergaberecht-Podcast von HEUKING“ erklärt der Podcast alle zwei Wochen praxisnah und auch für Einsteiger verständlich die Grundzüge des Vergaberechts.

30.07.2024

Folge 43: Konzessionsvergaben

In der 43. Folge unseres Vergaberechts-Podcasts besprechen Julian Groenick und Felix Schütte die vergaberechtlichen Besonderheiten des Konzessionsvergaberechts.

Herr Groenick und Herr Schütte sprechen in dieser Folge insbesondere folgende Punkte an:

Was sind Konzessionen im Vergaberecht?

Die Konzession ist in § 105 Abs. 1 GWB legaldefiniert. Eine Konzession ist ein Vertrag, der als Gegenleistung für die Erbringung einer Leistung keine Vergütung, sondern ein Recht zur Nutzung einräumt. Dabei unterscheidet man zwischen der Konzessionsvergabe im Dienstleistungs- und im Baubereich.

Typisches Beispiel für eine Baukonzession wäre das Errichten und der Betrieb eines Straßentunnels oder eines Autobahnteilstücks durch einen Investor. Der Unternehmer bzw. Konzessionsnehmer refinanziert dabei seine Baukosten durch das Erheben einer Maut.

Abgrenzung zum öffentlichen Auftrag nach § 103 Abs. 1 GWB

Gemäß § 103 Abs. 1 GWB sind öffentliche Aufträge entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen.

Maßgeblicher Unterschied bei einer Konzession ist der, dass der Konzessionsnehmer das wirtschaftliche Risiko trägt. Denn er erhält – anders als beim öffentlichen Auftrag – vom Konzessionsgeber keine Vergütung, sondern lediglich ein Recht zur wirtschaftlichen Verwertung.

Regelungsrahmen von Konzessionsvergaben

Das GWB enthält in den §§ 101 ff. und den §§ 148 ff. Regelungen zur Konzessionsvergabe. Darüber hinaus gibt beinhaltet die Konzessionsvergabeordnung (KonzVgV) weitere Vorschriften, welche die Vorschriften des GWB konkretisieren.

Sowohl das GWB als auch die KonzVgV finden erst beim Erreichen oder Überschreiten des maßgeblichen Schwellenwertes von derzeit 5.538.000 Euro Anwendung.

Weiterhin finden neben den speziellen Vorschriften zur Konzessionsvergabe auch die allgemeinen vergaberechtlichen Vorschriften Anwendung.

Vorteile der Konzessionsvergabe

Im Vergleich zur Vergabe öffentlicher Aufträge kann der Konzessionsgeber das Verfahren bei der Konzessionsvergabe deutlich freier gestalten. In dem Vergabeverfahren von Konzessionen herrscht im Grundsatz die Gestaltungsfreiheit des Konzessionsgebers (vgl. § 151 S. 3 GWB; § 12 Abs. 1 S. 1 KonzVgV).

Die öffentliche Hand muss im Rahmen der Konzessionsvergabe zunächst keine Investitionen tätigen. Zudem trägt sie kein wirtschaftliches Risiko und hat auch keinen Verwaltungsaufwand mit dem Betrieb des Konzessionsgegenstands, da die erforderlichen Betriebsmittel – z.B. Mitarbeitende, Gebäude oder Maschinen – von dem Konzessionsnehmer beschafft werden müssen.

Zuschlagskriterien

Anders als beim öffentlichen Auftrag ist das Kriterium „Preis“ bei der Konzessionsvergabe ohne große Relevanz. Lediglich wenn die Konzession mit einem Zuschuss verbunden wird, ist die Höhe des verlangten Zuschusses – als eine Art Preis – in der Angebotswertung zu berücksichtigen.

Nach § 152 Abs. 3 GWB muss der Konzessionsgeber den Zuschlag aufgrund von objektiven Kriterien erteilen. Diese objektiven Kriterien müssen sicherstellen, dass er die Angebote unter wirksamen Wettbewerbsbedingungen bewerten kann. Sie müssen willkürfrei sein sowie mit dem Konzessionsgegenstand in Verbindung stehen.

Gemeinsamkeiten von Konzessions- und Auftragsvergabe

Neben den Unterschieden weisen die Konzessionsvergabe und die Vergabe öffentlicher Aufträge jedoch auch viele Parallelen auf. Die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung sowie die Überprüfung der Eignung der Bieter sind insbesondere im Vergleich zur Auftragsvergabe ähnlich geregelt. Auch für den Rechtsschutz gelten die gleichen Vorschriften wie bei der Auftragsvergabe.

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Ton & Schnitt: Lorenzo Westermann, http://www.lorenzo-westermann.de/

 

 

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