17.01.2019Pressemeldungen

Patentstreit um Eierverpackung: Brødrene Hartmann verteidigt sein imagic®-Patent

Am 18. Dezember 2018 hat der Bundesgerichtshof über die Gültigkeit eines Patents für ein Produktdesign von Eierverpackungen entschieden. Es ging um eine spezielle Kombination von großen ebenen Oberflächen mit eiförmigen Bereichen und Stützrippen. Der Bundesgerichtshof hat nun geurteilt, dass der deutsche Teil des europäischen Patents EP 1 373 100 B1 gültig ist, wenn dessen Patentanspruch 1 mit den erteilten Patentansprüchen 29 und 30 kombiniert wird, die sich auf ein bestimmtes Muster aus Stützrippen beziehen. Inhaber des Patents ist das dänische Unternehmen Brødrene Hartmann, das führend bei Verpackungslösungen aus Faserform für Eier und Obst ist. Das Patent entspricht den imagic® Eierverpackungen von Hartmann.

Mit seiner Entscheidung hat der BGH eine erstinstanzliche Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 31. Januar 2017 aufgehoben. Die BGH-Entscheidung ist rechtskräftig. Klägerin erster Instanz und Beklagte im Berufungsverfahren war die Omni-Pac Ekco GmbH Verpackungsmittel.

Brødrene Hartmann wurde durch Anwälte der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek in Zusammenarbeit mit Patentanwälten der Kanzleien Cohausz & Florack und Budde Schou A/S (Dänemark) vertreten.

Geleitet wurde das Anwaltsteam von Dr. Anton Horn, Partner bei Heuking Kühn Lüer Wojtek. „Wir freuen uns, dass das höchste deutsche Gericht in Patentangelegenheiten den innovativen Charakter des Produktdesigns von imagic anerkannt hat. Dies bietet eine gute Ausgangslage, um geeignete Maßnahmen gegen Unternehmen zu ergreifen, die gegen das Patent verstoßen und ebenfalls dessen spezifisches Muster aus Stützrippen verwenden“, so Horn.

Berater Brødrene Hartmann, Dänemark

Rechtsanwälte
Heuking Kühn Lüer Wojtek:

Dr. Anton Horn, 
Birthe Struck, LL.M. (beide Düsseldorf) 
 
Patentanwälte
COHAUSZ & FLORACK, Düsseldorf: 

Andreas Thielmann (deutscher Patentanwalt und European Patent Attorney)
Budde Schou A/S, Kopenhagen / Dänemark: Jan Sørensen (dänischer Patentanwalt)

Az. des Nichtigkeitsverfahrens
BGH: X ZR 37/17, Urteil v. 18.12.2018
Bundespatentgericht: 3 Ni 10/16 (EP), Urteil v. 31.1.2017 (großteils aufgehoben durch die oben ange-führte BGH-Entscheidung)
 
Az. des Patentverletzungsverfahrens
LG Düsseldorf: 4c O 32/14 (ausgesetzt mit Beschluss v. 26.2.2015; Wiederaufnahme beantragt von Brødrene Hartmann mit Antrag vom 19.12.2018)

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