04.07.2022Fachbeitrag

Update Energie Nr. 26

Aktuelles zu Preisanpassungen aufgrund Energiekrise in Gas- und Fernwärmeverträgen

Am 23. Juni 2022 haben wir zur Alarmstufe gemäß Notfallplan Gas und zum Preisanpassungsrecht entlang der Lieferkette gemäß Energiesicherungsgesetz (EnSiG) berichtet. Nun gibt es neue Entwicklungen zum Preisanpassungsrecht nach § 24 EnSiG und auch zur Preisanpassung in Wärmelieferverträgen durch Änderung des § 24 AVBFernwärmeV.

Preisanpassungsrecht für Wärmelieferverträge

Der Gesetzgeber plant eine Änderung des § 24 AVBFernwärmeV, womit dem Wärmelieferanten das Recht eingeräumt werden soll, Anpassungen des Wärmearbeitspreises vorzunehmen, wenn ihm gegenüber ebenfalls von seinem Gaslieferanten eine Gaspreiserhöhung auf Basis von § 24 EnSiG vorgenommen wurde. 

Zeitverzug von mindestens zwei Wochen

Problematisch dabei ist, dass der Wärmelieferant eine solche Preiserhöhung erst nach Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen geltend machen kann.

Recht zur außerordentlichen Kündigung des Wärmeliefervertrages

Darüber hinaus wird dem Wärmekunden das Recht gewährt, den Wärmeliefervertrag bei Erhalt der Preisanpassung außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Preisänderung (unter Angabe des gewählten Wirksamkeitszeitpunkts) zu erklären. In der Preisanpassungsmitteilung ist auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.

Zwar wird auch dem Gasabnehmer im Falle einer Preisanpassung nach § 24 EnSiG ein außerordentliches Kündigungsrecht gewährt, jedoch sind die Kündigungsrechte nicht synchron. Zudem hat der Wärmelieferant regelmäßig das Problem, dass er erhebliche Investitionen in die Wärmeerzeugungsanlage beim Kunden investiert hat (z.B. bei Contracting Lösungen), so dass das Kündigungsrecht seine Investition gefährdet. 

Wärmelieferanten sollten daher prüfen, ob eine Preisanpassung nicht auch aufgrund anderer vertraglicher Regelungen möglich wäre.  

Erneute Änderung des Preisanpassungsrechts nach § 24 EnSiG

Darüber hinaus wird derzeit auch über eine erneute Anpassung des § 24 EnSiG nachgedacht. Zum einen sollen mit den Änderungen einige Unklarheiten des Preisanpassungsrechts beseitigt werden (z.B. Beschränkung auf unmittelbar durch Lieferausfälle oder mittelbar durch Preissteigerungen ihres Lieferanten infolge von Lieferausfällen betroffene Unternehmen; Beschränkung auf Verträge, die eine physische Lieferung von Erdgas innerhalb des deutschen Marktgebietes zum Gegenstand haben; Anwendung des § 315 BGB). 

Umlagemechanismus statt Preisanpassung

Zum anderen soll eine Verordnungsermächtigung vorgesehen werden (§ 26 EnSiG), die eine Finanzierung der finanziellen Nachteile der Gasimporteure, die von Lieferausfällen betroffen sind, durch einen Umlagemechanismus ermöglichen soll. Sofern der Umlagemechanismus greift, soll dann das Preisanpassungsrecht nach § 24 EnSiG entfallen. Dieses Neben- bzw. Nacheinander wird von der Energiebranche als nicht praktikabel kritisiert.

Es wird damit gerechnet, dass die Änderungen von AVBFernwärmeV und EnSiG noch vor der Sommerpause (d.h. bis zum 8. Juli 2022) umgesetzt werden sollen. Energieversorger wie auch Endkunden sollten sich kurzfristig auf derartige Marktveränderungen einstellen. 

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