Update Energie Nr. 29
Energiepreisbremsen: Übergangslösung für die Prüfbehörde und Fristverlängerungen
Seit Anfang des Jahres 2023 greifen die Energiepreisbremsen gemäß Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und entlasten die Energieverbraucher durch eine Deckelung der Energiepreise. Entgegen dem politischen Versprechen einer unbürokratischen Entlastung fordert die Umsetzung der Energiepreisbremsen in der Praxis allen Beteiligten einiges ab. Auch der Staat selbst kommt seinen Aufgaben kaum hinterher und muss sich im Fall der sog. Prüfbehörde nun einer Übergangslösung bedienen. Einschlägige Fristen werden verlängert.
Aufgaben der Prüfbehörde
StromPBG und EWPBG sehen zahlreiche Mitteilungs-, Nachweis- und Erklärungspflichten vor. In vielen Fällen ist die sog. Prüfbehörde involviert, etwa bei Überschreitung einer Entlastungssumme von 2 Mio. Euro im Unternehmensverbund (§ 30 Abs. 2 StromPBG, § 30 Abs. 2 EWPBG), bei Mitteilungen des Lieferanten über Letztverbraucher, denen er Entlastungsbeträge von mehr als 1 Mio. Euro gewährt hat (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 b) bb) StromPBG, § 23 Nr. 1 b) bb) EWPBG), beim Nachweis der Arbeitsplatzerhaltung (§ 37 Abs. 2 StromPBG, § 29 Abs. 2 EWPBG) oder bei Erklärungen zum Boni- und Dividendenverbot (§ 29a Abs. 6 EWPBG, § 37a Abs. 6 StromPBG). Wie der Name sagt, besteht die Aufgabe der Behörde in der Prüfung von Angaben und Berechnungen sowie ganz allgemein in der Überwachung der korrekten Abwicklung der Energiepreisbremsen.
Prüfbehörde bis heute nicht konstituiert
Da sich bereits zu Beginn des Jahres abzeichnete, dass die Einrichtung der Prüfbehörde länger dauern würde, hat der Gesetzgeber mit dem sog. Reparaturgesetz von Ende April die Möglichkeit eingeführt, juristische Personen des Privatrechts mit Aufgaben der Prüfbehörde zu beleihen. Doch auch das dafür eingeleitete Vergabeverfahren konnte – soweit ersichtlich – bis dato nicht abgeschlossen werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) teilte in der aktuellen Fassung seiner FAQ „Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Boni- und Dividendenverbot nach EWPBG und StromPBG“ vom 13. Juli 2023 (Version 9.1) mit, dass die zuständige Prüfbehörde ihre Arbeit voraussichtlich erst Anfang September aufnehmen wird.
Übergangslösung
Aus diesem Grund sieht das BMWK eine Übergangslösung vor, wonach die Erklärungen, die eigentlich gegenüber der Prüfbehörde abzugeben sind, bis auf weiteres vom BMWK entgegengenommen werden. Hierfür bedient sich das BMWK des sog. Beauftragten nach dem EWPBG (dies ist die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PWC), als „Verwaltungshelfer“. PWC hat die folgenden Postfach-Adressen für die jeweiligen Erklärungen eingerichtet:
Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen bzw. Erklärungen zum Arbeitsplatzerhalt nach § 29 Abs. 2 S. 1 EWPBG bzw. § 37 Abs. 2 S. 1 StromPBG: de_preisbremsen_arbeitsplatzerhalt(at)pwc.com
Erklärungen zum Boni- und Dividendenverbot gem. § 29a Abs. 6 EWPBG bzw. § 37a Abs. 6 StromPBG: de_preisbremsen_bonidividendenverbot(at)pwc.com
Erklärungen und Unterlagen bei einer Entlastungssumme von über 2 Millionen Euro gem. § 22 Abs. 2 EWPG bzw. § 30 Abs. 2 StromPBG: de_preisbremsen_mitteilungen2mio(at)pwc.com
Erklärungen des Lieferanten bei einer Entlastungssumme von über 1 Million Euro gem. § 23 Nr. 1 b) bb) EWPBG bzw. § 31 Abs. 1 Nr. 2 bb) StromPBG: de_preisbremsen_lieferantenmitteilungen1mio(at)pwc.com
Fristen werden verlängert
Für den Nachweis der Arbeitsplatzerhaltung und die Erklärungen zum Boni- und Dividendenverbot sehen StromPBG und EWPBG eigentlich Fristen bis zum 31. Juli 2023 vor. Da Unternehmen bisher möglicherweise mit der Zusammenstellung von Unterlagen abgewartet haben, bis die neue Prüfbehörde konstituiert ist, hat das BMWK angekündigt, dass „es nicht beanstandet [wird], wenn diese Unterlagen und Erklärungen bis spätestens zum Ablauf des 30.09.2023 übermittelt werden“. Dies ist natürlich sachgerecht und zu begrüßen. Aus juristischer Sicht ist eine solche „Verlängerung“ einer gesetzlichen Frist durch FAQ(!) jedoch zumindest bemerkenswert.